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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.12.2014

Arbeits­zeitkonto im Leih­arbeits­verhältnis: Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatz­mög­lichkeit beim EntleiherEinseitige Verrechnung von Arbeitsstunden zu Lasten des Leiha­r­beit­nehmers gesetzlich ausgeschlossen

Das Recht des Leiha­r­beit­nehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbei­tnehmer­über­lassungs­gesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeits­zeitkonto eines Leiha­r­beit­nehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiha­r­beit­nehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Der Arbeitgeber des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt Arbeit­neh­mer­über­lassung und setzte die Arbeitnehmerin als Sachbe­a­r­beiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeits­zeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Plusstunden dürfen nicht wegen mangelnder Einsatz­mög­lich­keiten einseitig mit Minusstunden verrechnet werden

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitglieds­ge­werk­schaften des DGB abgeschlossene Mantel­ta­rif­vertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der auf das Arbeits­ver­hältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeits­zeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatz­mög­lichkeit besteht.

Verrechnung von Arbeitsstunden zulassende tarifliche Regelungen unzulässig

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeits­zeit­kontos auf den Leiha­r­beit­nehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiha­r­beit­nehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entge­gen­stehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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