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Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2016

Mindestlohn-Urteil: Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld anrechnenEntscheidung des Bundes­arbeitgserichts zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten in bestimmten Fällen verrechnet werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen. Das entschied das Bunde­sarbeitsgericht.

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeits­ver­trag­lichen Austausch­ver­hältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgelt­zah­lungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfül­lungs­wirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Der Fall:

Das Arbeits­ver­hältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betrie­bs­ver­ein­barung über die Auszahlung der Jahres­son­der­zah­lungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt iHv. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahres­son­der­zah­lungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/ Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klägerin Nacht­a­r­beits­zu­schläge iHv. ,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

BAG: Vorbehaltlos gezahlte Jahres­son­der­zah­lungen sind auf Mindest­lohn­an­spruch anrechenbar

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindest­lohn­ge­setzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahres­son­der­zah­lungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchs­grundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindest­lohn­an­spruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahres­son­der­zah­lungen kommt Erfül­lungs­wirkung zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/pt)

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