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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 17478

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Urteil23.06.1994Bundesarbeitsgericht2 AZR 617/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 77, 128Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 77, Seite: 128
  • MDR 1995, 180Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1995, Seite: 180
  • NZA 1994, 1080Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1994, Seite: 1080
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil12.09.1991, 9 Ca 4676/91
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil16.06.1993, 2 (5) Sa 75/92
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.06.1994

Kündigung während der Probezeit aufgrund Homosexualität des Arbeitnehmers unzulässigProbe­zeit­kün­digung wegen unzulässiger Rechtsausübung treuwidrig und damit unwirksam

Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit wegen seiner Homosexualität gekündigt, so stellt dies eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers dar und ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter wurde während seiner sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Da die Kündigung seiner Meinung nach auf seiner Homosexualität beruhte, klagte er gegen die Kündigung.

Arbeits- und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht München wiesen die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Kündigung wegen Homosexualität nicht nach § 134 BGB unwirksam sei. Denn dadurch sei das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers nicht beeinträchtigt worden. Vielmehr habe sich nur das Risiko realisiert, dem jeder Arbeitnehmer in der Probezeit ausgesetzt sei. Zudem sei die Kündigung nicht sittenwidrig gewesen. Denn es widerspreche nicht dem Anstandsgefühl aller Billig- und Gerecht­den­kenden, den Umgang mit Homosexuellen zu meiden und bestehende Kontakte zu ihnen abzubrechen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Probe­zeit­kün­digung wegen Homosexualität treuwidrig

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Es stellte hingegen nicht auf eine eventuell bestehende Sitten­wid­rigkeit der Kündigung ab, sondern darauf, dass die Kündigung wegen der Homosexualität des Klägers treuwidrig und damit unzulässig war.

Grundsatz der Privatautonomie durch Grundrechte eingeschränkt

Zwar sei es richtig, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, dass die Möglichkeit einer Probe­zeit­kün­digung vom Grundsatz der Privatautonomie gedeckt und damit zulässig ist. Diese Privatautonomie werde jedoch durch die Grundrechte anderer eingeschränkt. Denn der Kläger habe seinerseits ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Von diesem Grundrecht umfasst sei die Freiheit, die Privatsphäre im Bereich des Geschlechts­lebens nach eigener Entscheidung zu gestalten. Diese Freiheit sei dem Kläger durch die Probe­zeit­kün­digung, welche auf eine Disziplinierung seines Geschlechts­ver­haltens hinaus lief, genommen worden.

Arbeitgeber nicht Sittenwächter

Die Arbeit­neh­mer­ver­pflich­tungen gegenüber seinem Arbeitgeber enden nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts grundsätzlich dort, wo der private Bereich beginnt. Die Gestaltung des privaten Lebensbereichs stehe außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und werde durch arbeits­ver­tragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und diesen stört. Der Arbeitgeber sei durch den Arbeitsvertrag nicht Sittenwächter über seine Beschäftigten.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Homosexualität".

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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