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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil01.02.2010
Medienrummel oder Liebesbeziehung mit einem Minderjährigen ist kein KündigungsgrundDeutsche Fluggesellschaft kündigte japanischem Flugbegleiter, der wegen einer Liebesbeziehung zu einem Minderjährigen in Japan verhaftet wurde
Ein Flugbegleiter, der in Japan eine Liebesbeziehung mit einem minderjährigen Mann eingeht und aufgrund dieser - laut den vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen - Straftat verhaftet wird, kann nicht von seinem Arbeitgeber wegen dieser Umstände und eines zu großen Medienrummels außerordentlich gekündigt werden. Ein nur beschränkter Bezug zum Arbeitsverhältnis rechtfertigt keine Kündigung. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte eine deutsche Fluggesellschaft einem Flugbegleiter wegen zu großen Medienrummels aufgrund seiner Beziehung zu einem anderen – zum Zeitpunkt der Beschuldigung noch minderjährigen – Mann.
Sachverhalt
Hintergrund war, dass aufgrund einer Denunziation der Flugbegleiter durch die japanischen Strafverfolgungsbehörden festgenommen wurde, als er seinen Freund im Hotel antraf. Er hat zwar die japanische Staatsbürgerschaft, verbrachte aber sein Erwachsenenleben in Deutschland. So war ihm nicht bewusst, dass in Japan die Präfekturen (vergleichbar mit den Landkreisen in Deutschland) eigene Strafvorschriften erlassen dürfen. In der Präfektur Chiba, in der sich das Crewhotel befand, galt eine Regelung, in der Liebesbeziehungen zu Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe steht. Der Lebensgefährte des Flugbegleiters, der ebenfalls nicht aus der Region stammte, stand kurz vor seinem 18. Geburtstag. Nach 19 Tagen in Strafhaft – ohne anwaltliche Vertretung – akzeptierte der Flugbegleiter einen Strafbefehl. Unterdessen wurde über die Verhaftung in den japanischen Medien berichtet.
Arbeitgeber nimmt Medienrummel zum Anlass für Kündigung
Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, außerordentlich zu kündigen. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht.
Private Angelegenheit steht in keinem Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht erörterte in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob der Strafbefehl überhaupt nach deutschen Rechtsgesichtspunkten rechtmäßig erlassen wurde. Ferner konnte das Gericht keinen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis feststellen. Es handelte sich hier um eine rein private Angelegenheit, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hatte. Das Gericht sah aber vor allem, dass es an einer notwendigen vorherigen Abmahnung gefehlt hat. Die Luftfahrtgesellschaft muss nun den Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. In der ersten Instanz hatte der Flugbegleiter den Prozess noch verloren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LAG
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