23.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil01.02.2010

Medienrummel oder Liebesbeziehung mit einem Minderjährigen ist kein KündigungsgrundDeutsche Flugge­sell­schaft kündigte japanischem Flugbegleiter, der wegen einer Liebesbeziehung zu einem Minderjährigen in Japan verhaftet wurde

Ein Flugbegleiter, der in Japan eine Liebesbeziehung mit einem minderjährigen Mann eingeht und aufgrund dieser - laut den vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen - Straftat verhaftet wird, kann nicht von seinem Arbeitgeber wegen dieser Umstände und eines zu großen Medienrummels außerordentlich gekündigt werden. Ein nur beschränkter Bezug zum Arbeits­ver­hältnis rechtfertigt keine Kündigung. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte eine deutsche Flugge­sell­schaft einem Flugbegleiter wegen zu großen Medienrummels aufgrund seiner Beziehung zu einem anderen – zum Zeitpunkt der Beschuldigung noch minderjährigen – Mann.

Sachverhalt

Hintergrund war, dass aufgrund einer Denunziation der Flugbegleiter durch die japanischen Straf­ver­fol­gungs­be­hörden festgenommen wurde, als er seinen Freund im Hotel antraf. Er hat zwar die japanische Staats­bür­ger­schaft, verbrachte aber sein Erwach­se­nenleben in Deutschland. So war ihm nicht bewusst, dass in Japan die Präfekturen (vergleichbar mit den Landkreisen in Deutschland) eigene Straf­vor­schriften erlassen dürfen. In der Präfektur Chiba, in der sich das Crewhotel befand, galt eine Regelung, in der Liebes­be­zie­hungen zu Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe steht. Der Lebensgefährte des Flugbegleiters, der ebenfalls nicht aus der Region stammte, stand kurz vor seinem 18. Geburtstag. Nach 19 Tagen in Strafhaft – ohne anwaltliche Vertretung – akzeptierte der Flugbegleiter einen Strafbefehl. Unterdessen wurde über die Verhaftung in den japanischen Medien berichtet.

Arbeitgeber nimmt Medienrummel zum Anlass für Kündigung

Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, außerordentlich zu kündigen. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter und bekam vor dem Landes­a­r­beits­gericht Recht.

Private Angelegenheit steht in keinem Zusammenhang mit Arbeits­ver­hältnis

Das Landes­a­r­beits­gericht erörterte in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob der Strafbefehl überhaupt nach deutschen Rechts­ge­sichts­punkten rechtmäßig erlassen wurde. Ferner konnte das Gericht keinen direkten Zusammenhang mit dem Arbeits­ver­hältnis feststellen. Es handelte sich hier um eine rein private Angelegenheit, die keine Auswirkung auf das Arbeits­ver­hältnis hatte. Das Gericht sah aber vor allem, dass es an einer notwendigen vorherigen Abmahnung gefehlt hat. Die Luftfahrt­ge­sell­schaft muss nun den Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiter­be­schäftigen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. In der ersten Instanz hatte der Flugbegleiter den Prozess noch verloren.

Quelle: ra-online, Hessisches LAG

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