18.10.2024
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Dokument-Nr. 30184

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Bundesarbeitsgericht Urteil27.04.2021

Kein Anspruch auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVOKlageantrag nicht hinreichend bestimmt

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungs­verfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschafts­jurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personen-bezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Anrecht auf Erteilung einer Kopie der perso­nen­be­zogenen Daten, nicht aber auf den E-Mail-Verkehr

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der perso­nen­be­zogenen Daten des Klägers hat das

Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner perso­nen­be­zogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten Auskunft waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg.

Klageantrag nicht hinreichend bestimmt

Das BAG konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangs­voll­stre­ckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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