21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14891

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Urteil19.04.2012Bundesarbeitsgericht2 AZR 186/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 8Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 8
  • MMR 2013, 199Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 199
  • NJW 2013, 104Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 104
  • NZA 2013, 27Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 27
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil17.11.2010, 4 Sa 795/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.04.2012

Besuch pornografischer Internetseiten während der Arbeit rechtfertigt keine fristlose KündigungAbmahnung ist milderes Mittel

Besucht ein Arbeitnehmer, während er auf der Arbeit ist, Internetseiten mit pornografischem Inhalt, so berechtigt dies nicht zu einer Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Die Abmahnung ist als milderes Mittel zu wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger war Abtei­lungs­leiter bei der Beklagten und besuchte etwa einen Monat lang, während er auf der Arbeit war, Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Die Beklagte kündigte aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. hilfsweise ordentlich. Sie hatte ihren Mitarbeitern mitgeteilt, dass jegliche private Nutzung des Internets untersagt sei und ein Verstoß arbeits­rechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Der Kläger erhob Kündi­gungs­schutzklage. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Außer­or­dentliche Kündigung war unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Die außer­or­dentliche Kündigung sei unwirksam gewesen, da es an einem wichtigen Grund gefehlt habe. Ein Arbeits­ver­hältnis könne aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne (§ 626 Abs. 1 BGB). Beruhe die Vertrags­pflicht­ver­letzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch eine Abmahnung positiv beeinflusst werden könne. Die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses wäre dann für den Arbeitgeber zumutbar. So habe der Fall hier gelegen. Die Beklagte hätte sich angesichts der langen beanstan­dungs­freien Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses auf den Ausspruch einer Abmahnung beschränken und dem Kläger die Möglichkeit geben müssen, sein Verhalten zu korrigieren. Mit einer Kündigung habe er angesichts des ersten Verstoßes nicht zu rechnen brauchen.

Download pornografischen Materials kein wichtiger Grund

Zudem liege in dem Herunterladen pornografischen Bildmaterials allein noch kein wichtiger Grund zur Kündigung, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung müsse dennoch anhand aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrags­parteien geprüft werden (vgl. BAG, Urteil v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -).

Ordentliche Kündigung ebenfalls unwirksam

Die ordentliche Kündigung sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts ebenfalls unwirksam gewesen. Sie sei nämlich nicht sozial gerechtfertigt gewesen (§ 1 KSchG). Insofern habe dasselbe gegolten, wie bei der außer­or­dent­lichen Kündigung. Auch hier sei eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet gewesen, beim Kläger künftige Arbeitstreue zu bewirken.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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