18.01.2025
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18.01.2025  
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.02.2010

Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unzulässigArbeitgeber muss weitreichende Arbeits­pflicht­ver­letzung nachweisen

Die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses wegen der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, muss auch dann nicht zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines Betriebes folgende Erklärung unterzeichnet:

"Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeits­recht­lichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, porno­gra­phischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außer­or­dent­lichen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses."

Arbeitgeber spricht nach wiederholter privater Internetnutzung die Kündigung aus

Dennoch nutzte der Mann wiederholt das Internet auch für private Zwecke und fragte beispielsweise seinen Kontostand bei der Bank ab. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Mit seiner dagegen gerichteten Kündi­gungs­schutzklage hatte der Angestellte Erfolg.

LAG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes­a­r­beits­gericht vom 27. April 2006 (Az. 2 AZR 386/05) weist das Gericht darauf hin, dass das Abstellen allein auf die Missachtung des Verbots der privaten Internetnutzung als Pflicht­ver­letzung zu kurz greift; es müsse zu weitergehenden Pflicht­ver­let­zungen kommen, wie ein unbefugter Download, die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber aber schuldig geblieben.

Inhalt der aufgerufenen Seiten war harmlos

Auch fehle es an der Darstellung der Verweildauer im Internet. Der Angestellte habe zumeist nur seinen Kontostand bei der Bank abgefragt. Dieser Vorgang habe allenfalls 20 Sekunden betragen. Dementsprechend habe hier noch kein "Surfen" im Internet vorgelegen. Auch der ungefährliche Inhalt der aufgerufenen Seiten rechtfertigt in den Augen der Richter noch lange keine Kündigung.

Quelle: ra-online, (kg)

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