Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Mitarbeiter pornografische Seiten aufrufe. Denn erforderlich sei, dass der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht habe.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Bei einer internen Überprüfung fiel auf, dass der Arbeitnehmer mehrfach auf einem Computer seines Arbeitgebers Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Er verwies darauf, auf einer Intranetseite des Betriebes habe er ausdrücklich das Surfen zu privaten Zwecken verboten. Der Kläger hielt dem entgegen, dass der Zugriff auf das Internet möglich gewesen sei, ohne zuvor die Intranetseite aufzurufen. Daher habe er von dem Verbot nichts gewusst. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber hätte nachweisen müssen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hätten.