18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 71

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Urteil12.07.2004Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz7 Sa 1243/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2005, 176Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 176
  • NZA-RR 2005, 303Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 303
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.07.2004

Keine fristlose Kündigung wegen Internetsurfens am Arbeitsplatz

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts (LAG) Rheinland-Pfalz rechtfertigt das Internet-Surfen am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung.

Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Mitarbeiter pornografische Seiten aufrufe. Denn erforderlich sei, dass der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten und mit arbeits­recht­lichen Konsequenzen gedroht habe.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündi­gungs­schutzklage eines Arbeitnehmers statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht in Erfurt zugelassen.

Bei einer internen Überprüfung fiel auf, dass der Arbeitnehmer mehrfach auf einem Computer seines Arbeitgebers Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.

Er verwies darauf, auf einer Intranetseite des Betriebes habe er ausdrücklich das Surfen zu privaten Zwecken verboten. Der Kläger hielt dem entgegen, dass der Zugriff auf das Internet möglich gewesen sei, ohne zuvor die Intranetseite aufzurufen. Daher habe er von dem Verbot nichts gewusst. Das Landes­a­r­beits­gericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber hätte nachweisen müssen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hätten.

Quelle: ra-online

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