21.11.2024
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Dokument-Nr. 10334

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Urteil29.09.2010Bundesarbeitsgericht10 AZR 588/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 275Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 275
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Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil19.06.2009, 2 Sa 567/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil29.09.2010

BAG zur Rechtsstellung des Datenschutz­beauftragten bei Fusion zweier KrankenkassenAmt des Beauftragten für den Datenschutz endet mit Erlöschen der Krankenkasse

Das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, ob das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Das Bundes­arbeits­gericht entschied nun, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des Beauftragten für den Datenschutz endet.

Nach § 4 f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nicht­öf­fentliche Stellen, die perso­nen­be­zogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren.

Beauftragten für den Datenschutz wird nach Fusion anderweitige Tätigkeit zugewiesen

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Dienst­ord­nungs­an­ge­stellter einer AOK, der Beklagten zu 1), und wurde 1997 von einer Rechts­vor­gängerin zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die Rechts­vor­gängerin mit einer weiteren Krankenkasse zur Beklagten zu 1). Diese wies dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit zu. Der Kläger begehrt Beschäftigung als Beauftragten für den Datenschutz und hilfsweise die Feststellung, dass die ihm übertragene Tätigkeit nicht amtsangemessen sei.

Anspruch auf Beschäftigung als Beauftragten für den Datenschutz besteht nicht

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäf­ti­gungs­antrags erfolglos. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz hat mit dem Erlöschen der Krankenkasse geendet. Die Tätigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstel­lungs­vertrags geworden. Ein Anspruch auf Beschäftigung als Beauftragten für den Datenschutz besteht nach dem Ende des Amtes gegen die neugegründete Beklagte zu 1) deshalb nicht mehr.

Über Angemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit muss neu entschieden werden

Das Gericht hat den Rechtsstreit im Übrigen an das Landes­a­r­beits­gericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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