21.11.2024
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Dokument-Nr. 3970

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.03.2007

Abberufung eines betrieblichen Daten­schutz­be­auf­tragten nur mit TeilkündigungBAG stärkt Position betrieblicher Daten­schutz­be­auf­tragter

Wer als betrieblicher Daten­schutz­be­auf­tragter bestellt ist, kann diese Position nur durch eine formelle Teilkündigung wieder verlieren. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 4 f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nicht­öf­fentliche Stellen, die perso­nen­be­zogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Daten­schutz­be­auf­tragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Daten­schutz­be­auf­tragter. Der Widerruf der Bestellung nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur wirksam bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeits­ver­trag­lichen Aufgabe als Daten­schutz­be­auf­tragter.

Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Kranken­haus­leitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Daten­schutz­be­auf­tragten. Nachdem das Regie­rungs­prä­sidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Kranken­haus­träger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Daten­schutz­be­auf­tragter bei der Beklagten ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Daten­schutz­be­auf­tragter fehlte die erforderliche Teilkündigung.

Erläuterungen

Vorinstanz

Sächsisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 8. Juli 2005 - 3 Sa 861/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des BAG vom 13.03.2007

der Leitsatz

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4 f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeits­ver­trages. Die Aufgabe des Daten­schutz­be­auf­tragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertrag­s­än­derung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Daten­schutz­be­auf­tragten zum arbeits­ver­trag­lichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeits­ver­traglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuld­recht­liches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Daten­schutz­be­auf­tragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Daten­schutz­be­auf­tragten fällt lediglich weg.

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