21.11.2024
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Dokument-Nr. 7595

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2009

BAG: Auch bei Teilzeitarbeit kann es eine tarifliche Funktionszulage gebenTeilzeit­be­schäftigte dürfen nicht diskriminiert werden

Teilzeit­be­schäftigte dürfen nicht diskriminiert werden. Auch ihnen steht bei Erreichen der entsprechenden Voraussetzungen eine tarifliche Funktionszulage zu. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist einem teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarif­ver­trags­parteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer beachten. Im Mantel­ta­rif­vertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäfts­leitung im Wochen­durch­schnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Sachverhalt

Auf die Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt hatte eine in dem beklagten Einzel­han­dels­un­ter­nehmen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden tätige Teilzeit­be­schäftigte. Die Beklagte hatte ihr die Funktionszulage für Monate, in denen sie im Wochen­durch­schnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die Klägerin hat gemeint, die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Maß von 24 Stunden diskriminiere Teilzeit­be­schäftigte. Diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit beschäftigten erforderlichen Anteil entspreche. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Bundes­a­r­beits­gericht spricht tarifliche Funktionszulage zu

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Der Klägerin steht die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäfts­leitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war. Bei der von der Klägerin beanspruchten Zulage handelt es sich nicht um eine tarifliche Erschwer­nis­zulage. Die Tarif­ver­trags­parteien haben die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stellt auch nicht auf eine durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern ist eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hängt die Höhe der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BAG vom 18.03.2009

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