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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2018
Beamten steht Anspruch auf Funktionszulage nur bei Beförderungsreife zuBeauftragung mit Vakanzvertretung zur Begründung des Zulagenanspruchs bei fehlender Beförderungsreife nicht ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Beamte die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten können, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.
Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für Beförderung nicht erfüllt
Ihr Begehren blieb im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.
Gesetzliche Voraussetzungen der Zulagennorm müssen für Begründung des Zulagenanspruchs erfüllt sein
Das Bundesverwaltungsgericht wie die Revision der Kläger zurück. Es entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.
Keine rechtlichen Bedenken bei Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A11 befördert werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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