21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 26853

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Urteil13.12.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 50.17 - BVerwG 2 C 57.17 und BVerwG 2 C 53.17- Urteil vom 13. Dezember 2018
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 50.17: VG Leipzig, 3 K 46/14 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 540/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 51.17: VG Chemnitz, 3 K 54/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 44/17 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 52.17: VG Dresden, 11 K 1075/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 534/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 53.17: VG Chemnitz, 3 K 32/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 757/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 54.17: VG Dresden, 11 K 1391/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 533/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 55.17: VG Leipzig, 3 K 187/12 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 541/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 56.17: VG Dresden, 11 K 982/13 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 542/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 57.17: VG Dresden, 11 K 1486/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 543/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 23.18: VG Chemnitz, 3 K 3346/16 - Urteil vom 19. Dezember 2017 - OVG Bautzen, 2 A 112/18 - Urteil vom 30. Juli 2018 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2018

Beamten steht Anspruch auf Funktionszulage nur bei Beför­de­rungsreife zuBeauftragung mit Vakanz­ver­tretung zur Begründung des Zulage­n­an­spruchs bei fehlender Beför­de­rungsreife nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Beamte die Funktionszulage für Vakanz­ver­tre­tungen höherwertiger Ämter nur erhalten können, wenn sie die laufbahn­recht­lichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beför­de­rungsreife mit Vakanz­ver­tre­tungen beauftragt.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanz­ver­tre­tungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.

Laufbahn­rechtliche Voraussetzungen für Beförderung nicht erfüllt

Ihr Begehren blieb im Verwal­tungs­ver­fahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungs­gericht stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahn­recht­lichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanz­ver­tretung wahrgenommen haben.

Gesetzliche Voraussetzungen der Zulagennorm müssen für Begründung des Zulage­n­an­spruchs erfüllt sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wie die Revision der Kläger zurück. Es entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagen­tat­be­standes nicht erfüllen müssen.

Keine rechtlichen Bedenken bei Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizei­voll­zugs­beamte

Außerdem hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizei­voll­zugs­beamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungs­er­leichtert in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Krimi­na­l­haupt­kom­missar der Besol­dungs­gruppe A11 befördert werden können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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