21.11.2024
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Dokument-Nr. 11661

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2011

BAG zur Funktionszulage im SchreibdienstTVöD sieht keine vergleichbaren Zulagen vor

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig sind, haben nach Inkrafttreten des TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) keinen Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­ver­trages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig waren, eine Funktionszulage in Höhe von 8 % ihrer Grundvergütung. Nach Kündigung der Tarifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte, die bereits anspruchs­be­rechtigt waren, weitergezahlt. Mit einer Vielzahl anderer Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus einzel­ver­tragliche Nebenabreden und zahlten diesen ebenfalls die Zulage. Diese Praxis wurde im Jahre 1997 eingestellt.

Nach Inkrafttreten des TVöD keine Zulage vorgesehen

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit dem 31. Oktober 1983 als teilzeit­be­schäftigte im Schreibdienst im Bereich der Wehrbe­reichs­ver­waltung Nord tätig. Im Jahre 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst "bis zu einer tarif­ver­trag­lichen Neuregelung" vorsah. Zum 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) in Kraft. Eine vergleichbare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht beim so genannten Vergleichsentgelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weitere, rechnete dann aber tarifliche Gehalts­stei­ge­rungen an.

Klägerin scheitert vor Gericht

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Auflösende Bedingung durch TVöD rechtswirksam

Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarif­ver­trag­lichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehalts­stei­gerung auf die nach dem 1. Oktober 2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig.

Die Frage, ob die Funktionszulage Schreibdienst gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sog. Vergleich­s­entgelt hätte einfließen müssen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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