03.12.2024
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Dokument-Nr. 20483

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Beschluss01.10.2014Bundesarbeitsgericht10 AZB 24/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 166Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 166
  • NJW 2015, 512Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 512
  • NJW-Spezial 2014, 723 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 723, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Berlin, Beschluss27.11.2013, 55 Ca 10526/13
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss03.03.2014, 21 Ta 102/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss01.10.2014

Verhängung von Ordnungsgeld wegen unent­schul­digtem Ausbleiben des Beklagten nur bei Erschwerung der Sach­verhalts­aufklärung zulässigOrdnungsgeld dient nicht der Erzwingung eines Vergleichs­abschlusses

Bleibt die Partei eines Rechtstreits unentschuldigt dem Gerichtstermin fern, so darf nur dann ein Ordnungsgeld angedroht und verhängt werden, wenn durch das Ausbleiben die Sach­verhalts­aufklärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Das Ordnungsgeld dient nämlich nicht dazu, einen Vergleichs­ab­schluss zu erzwingen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Rechtstreit über die Wirksamkeit einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung. Zu einem Gerichtstermin im November 2013 ordnete das Arbeitsgericht Berlin das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäfts­führers des Beklagten an. Letzterer erschien jedoch nicht. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wurde daher ein Ordnungsgeld von 500 Euro verhängt. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hatten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben. Nunmehr musste das Bundes­a­r­beits­gericht entscheiden.

Verhängung von Ordnungsgeld nur bei erschwerter Sachaufklärung durch unent­schul­digtes Fernbleiben

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Geschäfts­führers des Beklagten und hob daher die Entscheidungen des Arbeitsgerichts sowie des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Es sei zwar richtig, so die Bundesrichter, dass gegen eine Partei grundsätzlich ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn die Partei entgegen einer Anordnung zum Termin nicht persönlich erscheint (§ 51 ArbGG, § 141 ZPO). Zusätzlich sei aber Voraussetzung, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachver­halts­auf­klärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hätte bei dem Termin bereits über den Rechtstreit entscheiden können.

Erzwingen eines Vergleichs­ab­schlusses durch Ordnungsgeld unzulässig

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei es dagegen unzulässig ein Ordnungsgeld anzudrohen oder zu verhängen, um dadurch einen Vergleichs­ab­schluss zu erzwingen. Auch eine vermeintliche Missachtung des Gerichts dürfe dadurch nicht bestraft werden. Zweck des persönlichen Erscheinens sei es allein, das Gericht in die Lage zu versetzen, den entschei­dungs­er­heb­lichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären. Allein die Förderung der Sachver­halts­auf­klärung stehe im Vordergrund.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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