Dokument-Nr. 20483
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- MDR 2015, 166Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 166
- NJW 2015, 512Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 512
- NJW-Spezial 2014, 723 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 723, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss27.11.2013, 55 Ca 10526/13
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss03.03.2014, 21 Ta 102/14
Bundesarbeitsgericht Beschluss01.10.2014
Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten nur bei Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung zulässigOrdnungsgeld dient nicht der Erzwingung eines Vergleichsabschlusses
Bleibt die Partei eines Rechtstreits unentschuldigt dem Gerichtstermin fern, so darf nur dann ein Ordnungsgeld angedroht und verhängt werden, wenn durch das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Das Ordnungsgeld dient nämlich nicht dazu, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Rechtstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Zu einem Gerichtstermin im November 2013 ordnete das Arbeitsgericht Berlin das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäftsführers des Beklagten an. Letzterer erschien jedoch nicht. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wurde daher ein Ordnungsgeld von 500 Euro verhängt. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hatten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nicht stattgegeben. Nunmehr musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Verhängung von Ordnungsgeld nur bei erschwerter Sachaufklärung durch unentschuldigtes Fernbleiben
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Geschäftsführers des Beklagten und hob daher die Entscheidungen des Arbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts auf. Es sei zwar richtig, so die Bundesrichter, dass gegen eine Partei grundsätzlich ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn die Partei entgegen einer Anordnung zum Termin nicht persönlich erscheint (§ 51 ArbGG, § 141 ZPO). Zusätzlich sei aber Voraussetzung, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hätte bei dem Termin bereits über den Rechtstreit entscheiden können.
Erzwingen eines Vergleichsabschlusses durch Ordnungsgeld unzulässig
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei es dagegen unzulässig ein Ordnungsgeld anzudrohen oder zu verhängen, um dadurch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Auch eine vermeintliche Missachtung des Gerichts dürfe dadurch nicht bestraft werden. Zweck des persönlichen Erscheinens sei es allein, das Gericht in die Lage zu versetzen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären. Allein die Förderung der Sachverhaltsaufklärung stehe im Vordergrund.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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