21.11.2024
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Dokument-Nr. 17531

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Beschluss01.07.2013Oberlandesgericht Hamm18 W 10/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 50Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 50
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Beschluss21.05.2013, 2 O 90/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss01.07.2013

Kein Ordnungsgeld wegen Nicht­er­scheinens: Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person erfordert Benennung eines gesetzlichen VertretersFehlende Benennung begründet Fehler­haf­tigkeit der Ladung

Wird zu einem Gerichtstermin das persönliche Erscheinen einer juristischen Person angeordnet, so muss in der Ladung ein gesetzlicher Vertreter benannt werden. Die Nennung der juristischen Person allein genügt nicht. Fehlt die Benennung ist die Ladung formell unwirksam, so dass kein Ordnungsgeld wegen Nicht­er­scheinens verhängt werden darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Hagen ordnete im Mai 2013 im Zusammenhang mit der Ladung zu einem Verhand­lungs­termin das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Es sollte aber genügen, wenn ein zur Sachver­halts­auf­klärung in der Lage befindlicher Vertreter den Termin wahrnimmt. Bei der Klägerin handelte es sich um eine juristische Person. Zum Verhand­lungs­termin erschien lediglich der Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin. Da dieser zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen konnte, verhängte das Landgericht gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld von 400 € wegen Nicht­er­scheinens. Dagegen legte sie sofortige Beschwerde ein.

Fehlende Benennung eines gesetzlichen Vertreters begründete fehlerhafte Ladung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Ordnungsgeld habe nicht verhängt werden dürfen. Denn es habe an einer ordnungsgemäßen Ladung und somit an einer formellen Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgelds gefehlt. Werde eine juristische Person geladen, so müsse die Ladung in Person eines konkret benannten gesetzlichen Vertreters erfolgen. Dieser müsse auch die Ladung erhalten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Ordnungsgeld sanktioniert nicht Weigerung der Einlassung

Soweit von der Klägerin vertreten wurde, dass das Ordnungsgeld nicht habe verhängt werden dürfen, da es unerheblich gewesen sei, ob sie nicht erscheint oder im Prozess von ihrem Recht Gebrauch macht, sich zur Sache nicht weiter einzulassen, folgte das Oberlan­des­gericht dieser Auffassung nicht. Denn das Ordnungsgeld sanktioniere nicht die Weigerung der Einlassung, sondern das Nichterscheinen der Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Vertreters nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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