21.11.2024
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Dokument-Nr. 15945

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Beschluss10.12.2012Oberlandesgericht HammI-18 W 42/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1545Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1545
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.12.2012

Kein Ordnungsgeld wegen Nicht­er­scheinens des gesetzlichen Vertreters einer Partei vor GerichtWortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nur Ordnungsgeld gegen die nicht erschienene Partei

Ist eine Partei eines Rechtstreits eine juristische Person und hat das Gericht das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters dieser Partei angeordnet, so kann im Falle des Nicht­er­scheinens des gesetzlichen Vertreters nur ein Ordnungsgeld gegen die juristische Person verhängt werden. Eine Festsetzung des Ordnungsgelds gegen den nicht erschienen gesetzlichen Vertreter ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Landgericht Siegen im Rahmen eines Zivilprozesses das persönliche Erscheinen des Geschäfts­führers der Beklagten an. Bei der Beklagten handelte es sich um eine juristische Person. Zum Verhand­lungs­termin erschien jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern eine andere Person. Daraufhin verhängte das Landgericht gegenüber dem Geschäftsführer ein Ordnungsgeld. Dagegen setzte sich dieser mit einer Beschwerde zur Wehr.

Verhängung des Ordnungsgelds gegen Geschäftsführer war unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäfts­führers. Zwar haben die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds vorgelegen. Das Landgericht habe dieses aber nicht gegenüber dem Geschäftsführer festsetzen dürfen.

Ordnungsgeld durfte festgesetzt werden

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts haben die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes grundsätzlich vorgelegen (§ 141 Abs. 3 ZPO), da der Geschäftsführer trotz Anordnung des persönlichen Erbscheinens und persönlicher Ladung nicht erschienen ist.

Festsetzung durfte nur gegenüber der juristischen Person erfolgen

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hätte jedoch nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber der Partei selbst, also der juristischen Person, erfolgen müssen. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter erlaube. Eine Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus, sei unzulässig. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die damit verbundene Pflicht zur Prozess­för­derung nur die Partei selbst treffe und nicht den gesetzlichen Vertreter. Des Weiteren sei nicht außer Acht zu lassen, dass eine juristische Person durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet wird und insoweit die Möglichkeit besteht ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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