Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.12.2012
Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer Partei vor GerichtWortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nur Ordnungsgeld gegen die nicht erschienene Partei
Ist eine Partei eines Rechtstreits eine juristische Person und hat das Gericht das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters dieser Partei angeordnet, so kann im Falle des Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters nur ein Ordnungsgeld gegen die juristische Person verhängt werden. Eine Festsetzung des Ordnungsgelds gegen den nicht erschienen gesetzlichen Vertreter ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Landgericht Siegen im Rahmen eines Zivilprozesses das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten an. Bei der Beklagten handelte es sich um eine juristische Person. Zum Verhandlungstermin erschien jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern eine andere Person. Daraufhin verhängte das Landgericht gegenüber dem Geschäftsführer ein Ordnungsgeld. Dagegen setzte sich dieser mit einer Beschwerde zur Wehr.
Verhängung des Ordnungsgelds gegen Geschäftsführer war unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Geschäftsführers. Zwar haben die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds vorgelegen. Das Landgericht habe dieses aber nicht gegenüber dem Geschäftsführer festsetzen dürfen.
Ordnungsgeld durfte festgesetzt werden
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes grundsätzlich vorgelegen (§ 141 Abs. 3 ZPO), da der Geschäftsführer trotz Anordnung des persönlichen Erbscheinens und persönlicher Ladung nicht erschienen ist.
Festsetzung durfte nur gegenüber der juristischen Person erfolgen
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes hätte jedoch nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber der Partei selbst, also der juristischen Person, erfolgen müssen. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter erlaube. Eine Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus, sei unzulässig. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die damit verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst treffe und nicht den gesetzlichen Vertreter. Des Weiteren sei nicht außer Acht zu lassen, dass eine juristische Person durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet wird und insoweit die Möglichkeit besteht ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)