21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2009

BAG: Streik­be­gleitende „Flashmob-Aktion“ zulässigFreie Wahl der Kampfmittel ist grundrechtlich geschützt

So genannte „Flashmob-Aktionen“ im Arbeitskampf sind im Einzelhandel dann zulässig, wenn für den Arbeitgeber Verteidigungs­möglich­keiten, z.B. durch eine kurzfristige Betrie­bs­schließung bestehen. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

Eine gewerk­schaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzel­han­dels­ge­schäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob- Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gewerkschaft ver.di zu einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel aufgerufen. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzel­han­dels­filiale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.

„Flashmob-Aktion“ stellt keine Betrie­bs­blockade dar

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeit­ge­ber­verbands ab. Gewerk­schaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betäti­gungs­freiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeits­kampf­mittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Arbeits­kampf­mittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerk­schaft­lichen Arbeits­kampf­maßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeit­ge­berseite Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betrie­bs­schließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betrie­bs­blockade.

Verfassungsbeschwerde

Gegen diese Entscheidung wollen die Arbeitgeber im Einzelhandel Verfas­sungs­be­schwerde einlegen.

Quelle: ra-online, BAG

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8502

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI