18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2009

BAG: Streik­be­gleitende „Flashmob-Aktion“ zulässigFreie Wahl der Kampfmittel ist grundrechtlich geschützt

So genannte „Flashmob-Aktionen“ im Arbeitskampf sind im Einzelhandel dann zulässig, wenn für den Arbeitgeber Verteidigungs­möglich­keiten, z.B. durch eine kurzfristige Betrie­bs­schließung bestehen. Dies entschied das Bundes­arbeitsgericht.

Eine gewerk­schaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzel­han­dels­ge­schäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob- Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gewerkschaft ver.di zu einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel aufgerufen. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzel­han­dels­filiale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.

„Flashmob-Aktion“ stellt keine Betrie­bs­blockade dar

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeit­ge­ber­verbands ab. Gewerk­schaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betäti­gungs­freiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeits­kampf­mittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Arbeits­kampf­mittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerk­schaft­lichen Arbeits­kampf­maßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeit­ge­berseite Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten bestehen. Gegenüber einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betrie­bs­schließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betrie­bs­blockade.

Verfassungsbeschwerde

Gegen diese Entscheidung wollen die Arbeitgeber im Einzelhandel Verfas­sungs­be­schwerde einlegen.

Quelle: ra-online, BAG

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