18.01.2025
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18.01.2025  
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.09.2008

Kein Verbot von so genannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Handels­ver­bandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurückgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu so genannten "Flashmob"-Aktionen untersagt werden sollte, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitglieds­unternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.

Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarif­ver­trags­parteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt.

Sie seien nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.

Der Aufruf zu derartigen Aktionen sei auch nicht unangemessen in Abwägung mit den kollidierenden Rechts­po­si­tionen Dritter. Die in der Filiale tätigen Arbeitnehmer könnten erkennen, dass eine derartige Aktion sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen das jeweilige Mitglieds­un­ter­nehmen richte, weshalb sie nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt würden. Eigen­tums­ver­let­zungen beabsichtigten die Aktionen nicht, weil in den Aufrufen explizit darauf hingewiesen werde, keine Frischwaren einzupacken. Das Recht des jeweiligen Mitglieds­un­ter­nehmens des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das nur ein Rahmenrecht sei, überwiege nicht das in Art. 9 Abs.3 GG geschützte Recht der Beklagten zur Auswahl der Kampfmittel im Arbeitskampf. Soweit der Kläger durch den Aufruf auch an Außenstehende besondere Exzessgefahren befürchte, seien diese gegenüber sonstigen Arbeits­kampf­maß­nahmen nicht erheblich verstärkt, da die Gewerkschaft nur die Handy-Nummern von den Interessenten begehre, und bei Absendung der SMS zur Benach­rich­tigung über Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Aktion noch auswählen könne, wie viele und welche der Interessenten sie zu der Aktion tatsächlich einlade.

Quelle: ra-online, LArbG Berlin-Brandenburg

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