18.10.2024
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Dokument-Nr. 15192

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Beschluss14.01.1986Bundesarbeitsgericht1 ABR 75/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 50, 330Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 50, Seite: 330
  • BB 1986, 1087Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1986, Seite: 1087
  • NJW 1986, 1952Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1952
  • NZA 1986, 435Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1986, Seite: 435
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss14.01.1986

Verbot des Radiohörens am Arbeitsplatz betrifft Mitbe­stim­mungsrecht des BetriebsratsVerbot des Radiohörens nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst

Will der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten, so hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbe­stim­mungsrecht. Der Arbeitgeber kann das Verbot nicht im Rahmen seines Direk­ti­o­ns­rechts anordnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Landkar­ten­her­steller hatte das Radiohören während der Arbeit verboten. Der Betriebsrat widersprach dieser Maßnahme. Er meinte, ihm stehe ein Mitbe­stim­mungsrecht zu. Das Verbot sei unwirksam, da es ohne seine Beteiligung ergangen ist. Zudem habe die Arbeit auch während des Radiohörens erbracht werden können. Der Arbeitgeber sah dies anders, so dass der Betriebsrat Klage gegen das Verbot erhob.

Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bestand

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Betriebsrats. Das ausgesprochene Verbot sei angesichts der fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats unwirksam gewesen. Dem Betriebsrat habe ein Mitbe­stim­mungsrecht bei der Frage des Verbots des Radiohörens während der Arbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zugestanden. Die Frage des Radiohörens betreffe das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung, da das Radiohören andere Kollegen stören könne. Die Gestaltung der betrieblichen Ordnung sei Aufgabe der einver­nehm­lichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und daher Inhalt des Mitbe­stim­mungs­rechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. In der mitbestimmten Gestaltung der betrieblichen Ordnung sollen die unter­schied­lichen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem sinnvollen und angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Arbeitgeber durfte Verbot nicht allein erklären

Der Arbeitgeber habe das Verbot auch nicht im Rahmen seines Direk­ti­o­ns­rechts allein erklären können, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Zwar unterfallen Anordnungen des Arbeitgebers, die dieser in Ausübung seines Direk­ti­o­ns­rechts trifft, nicht dem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats. Das Direktionsrecht habe aber nicht die Frage des Radiohörens umfasst. Das Direktionsrecht diene der Konkretisierung der Arbeits­pflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer sei aber bereits aufgrund seines Arbeits­ver­trages verpflichtet, konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu privaten Zwecken zu unterbrechen. Arbeitet er ohne die erforderliche Konzentration und deshalb fehlerhaft, verstoße er gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten. Es bedürfe daher keiner im Direktionsrecht des Arbeitgebers begründeten Weisung an den Arbeitnehmer, konzentriert, zügig und sorgfältig zu arbeiten, um eine entsprechende Pflicht zu begründen. Der Arbeitgeber könne daher bei Beanstandungen auf diese Pflicht hinweisen. Er dürfe aber nicht aufgrund seines Direk­ti­o­ns­rechts dem Arbeitnehmer verbindliche Weisungen des Inhalts erteilen, wie der Arbeitnehmer die Ursachen seiner schlechten Leistung zu beseitigen habe.

Kein Verstoß gegen Arbeits­pflichten bei ordnungsgemäßer Arbeit trotz Radiohörens

Jeder Arbeitnehmer sei nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts dafür verantwortlich, dass er die geschuldete Arbeit ordnungsgemäß erbringt. Er müsse daher selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringe er aber seine Arbeitsleistung trotz Radiohörens ordnungsgemäß, verstoße er nicht gegen seine Vertrags­pflichten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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