Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil16.06.1989
Radiohören an Rosenmontag ist kein KündigungsgrundHessisches Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam
Wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausschließlich von ihm genutzten Arbeitszimmer Radio hört, so kann ihm nicht gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn Radiohören nicht betriebsüblich ist, urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts.
Die Richter führten weiter aus, dass ein solches Verhalten allenfalls geeignet sei, eine Abmahnung zu rechtfertigen. Ein Kündigungsgrund hingegen liege vor allem dann nicht vor, wenn das Radiohören an einem Rosenmontag geschehe. Denn an einem solchen Tag nehme auch das Publikum erfahrungsgemäß keinen Anstoß an einem solchen Verhalten.
Auch Anbrüllen des Arbeitgebers kein unbedingter Kündigungsgrund
In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung seines Angestellten überdies damit begründet, dass dieser ihm gegenüber laut geworden sei und ihn angebrüllt habe. Auch dieses Argument ließen die Richter aber nicht als wirksamen Kündigungsgrund gelten. Sie führten aus, dass ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden könne, wenn er sich in einer gespannten Situation in einem Wortwechsel mit seinem Vorgesetzten dazu hinreißen lasse, laut zu werden und den Vorgesetzten anzubrüllen - dies vor allem mit Rücksicht darauf, dass diese gespannte Situation im konkreten Fall durch das Verhalten des Arbeitgebers mitverursacht worden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (vt/we)