18.10.2024
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Dokument-Nr. 23900

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Bundesarbeitsgericht Beschluss21.02.2017

BAG zur Arbeit­neh­mer­über­lassung einer DRK-SchwesterBetriebsrat kann Zustimmung verweigern

Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwes­tern­schaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeit­neh­mer­über­lassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeit­neh­mer­über­lassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall beabsichtigte die Arbeitgeberin zum 1. Januar 2012 eine Kranken­schwester in ihrem Kranken­h­aus­betrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwes­tern­schaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwes­tern­schaft geschlossener Gestel­lungs­vertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.

BAG bittet Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom Bundes­a­r­beits­gericht durch Beschluss vom 17. März 2015 an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorab­ent­schei­dungs­gesuch hat dieser mit Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15 - entschieden:

"Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiha­r­beits­richtlinie vom 19. November 2008 ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestel­lungs­entgelt erfolgende Überlassung eines Vereins­mit­glieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeits­leis­tungen erbringt, in den Anwen­dungs­bereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat."

BAG: Zustimmung zu Recht verweigert

Im Hinblick darauf hat das Bundes­a­r­beits­gericht den Zustim­mungs­er­set­zungs­antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt es sich um Arbeit­neh­mer­über­lassung. Aufgrund der gebotenen unions­rechts­kon­formen Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungs­ab­hängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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