23.11.2024
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Dokument-Nr. 30444

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Beschluss22.06.2021Bundesarbeitsgericht1 ABR 28/20
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Bundesarbeitsgericht Beschluss22.06.2021

DHV - Die Berufs­ge­werk­schaft e.V. nicht tariffähigDHV mangelt es an notwendigen Durch­setzungs­vermögen

Der Erste Senat des Bundes­arbeits­gerichts hat entschieden, dass die DHV - Die Berufs­ge­werk­schaft e.V. (DHV) nicht tariffähig ist.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung schließen. Das setzt voraus, dass die Vereinigung über eine Durch­set­zungskraft gegenüber der Arbeit­ge­berseite und eine hinreichende organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zustän­dig­keits­be­reichs verfügt. Diese soziale Mächtigkeit wird regelmäßig durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelt.

Tarif­zu­stän­digkeit erstreckt sich auf Arbeitnehmer in unter­schied­lichsten Bereichen

Die im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmanns­ge­hilfen neu gegründete DHV verstand sich nach ihrer 1972 geltenden Satzung als eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienst­leis­tungs­bereich; seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. Nach mehreren weiteren Änderungen des Organi­sa­ti­o­ns­be­reichs erstreckt sich ihre Tarif­zu­stän­digkeit auf der Grundlage einer im November 2014 beschlossenen Satzung nunmehr auf Arbeitnehmer in unter­schied­lichsten Bereichen, so ua. private Banken und Bausparkassen, Versi­che­rungs­gewerbe, Einzel- und Binnen­groß­handel, Krankenhäuser in privat­recht­licher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleisch­wa­ren­in­dustrie, Reise­ver­an­stalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behin­der­ten­pflege sowie IT-Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen für Steuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechtsanwälte.

Feststellung der nicht Tariffähigkeit begehrt

Die DHV verfügt - nach eigenem Bekunden - über 66.826 Mitglieder, die in ihrem satzungsmäßigen Zustän­dig­keits­bereich beschäftigt sind. Dieser erfasst nach Angaben der DHV um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesam­t­or­ga­ni­sa­ti­o­nsgrad von etwa einem Prozent entspricht. In den einzelnen Zustän­dig­keits­be­reichen schwankt ihr Organi­sa­ti­o­nsgrad zwischen ungefähr ,3 % (kaufmännische und verwaltende Berufe bei kommunalen Arbeitgebern) und 2,4 % (Versi­che­rungs­gewerbe). In einem u.a. von den Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG eingeleiteten Beschluss­ver­fahren haben diese die - zuletzt auf die Zeit ab dem 21. April 2015 bezogene - Feststellung begehrt, dass die DHV nicht tariffähig ist.

DHV auf der Grundlage ihrer letzten Satzung nicht tariffähig

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihn abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundes­a­r­beits­gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2018 und Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht hat dieses festgestellt, dass die DHV auf der Grundlage ihrer letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die hiergegen erhobene Rechts­be­schwerde der DHV hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg.

DHV kann Tariffähigkeit nicht aus Satzung herleiten

Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergibt, kann selbst bei Zugrundelegung der Angaben der DHV nicht prognostiziert werden, dass diese in ihrem eigenständig bestimmten Zustän­dig­keits­bereich über die notwendige mitglie­der­ver­mittelte Durch­set­zungs­fä­higkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfügt. Die DHV kann ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer aktuellen Satzung herleiten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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