18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 10851

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Urteil11.01.2011Bundesarbeitsgericht1 ABR 104/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil19.02.2009, 1 TaBV 1871/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.01.2011

BAG: Teilspruch zur Unterweisung von Arbeitnehmern beim Arbeitsschutz kann bei fehlender Gefähr­dungs­be­ur­teilung angefochten werdenZu den Voraussetzungen der Unterweisung zum Arbeitsschutz nach § 12 ArbSchG durch eine Eignungsstelle

Allgemeine Regelung zur Unterweisung von Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG durch einen Teilspruch einer so genannten Eignungsstelle sind dann unwirksam, wenn es an konkreten Anweisungen und Erläuterungen und einer Gefähr­dungs­be­ur­teilung fehlt und die Einigungsstelle ihrem Regelungs­auftrag somit nicht vollständig nachkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesund­heits­schutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betrie­b­s­parteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefähr­dungs­analyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufga­ben­be­zogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Arbeitgeberin beanstandet fehlendes Vorliegen einer Gefähr­dungs­be­ur­teilung zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine zum Regelungs­ge­genstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeits­or­ga­ni­sation getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschluss­fassung nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt.

Rechts­be­schwerde des Betriebsrats erfolglos

Die dagegen gerichtete Rechts­be­schwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass die Einigungsstelle ihrem Regelungs­auftrag nicht nachgekommen ist. Ihr Spruch ist somit unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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