18.10.2024
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Dokument-Nr. 6510

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Bundesarbeitsgericht Urteil12.08.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zum Anspruch auf Durchführung einer Gefähr­dungs­be­ur­teilung

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienst­be­rechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienst­leis­tungen so zu regeln, dass der Dienst­ver­pflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutz­aus­rüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicher­heits­schuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicher­heit­s­in­genieur besichtigt und bewertet.

Arbeitnehmer verlangt Gefähr­dungs­be­ur­teilung

Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.

Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Durchführung einer Gefähr­dungs­be­ur­teilung

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefähr­dungs­be­ur­teilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprü­fungs­kri­terien und - methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungs­spielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durch­füh­rungs­re­gelung der Gefähr­dungs­be­ur­teilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/08 des BAG vom 12.08.2008

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