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Arbeitsgericht Göttingen Urteil14.12.2017
Abmahnung wegen Anzeige einer Gefährdungslage nach § 16 ArbSchG unzulässigBei Anzeige einer Gefährdungslage durch Arbeitnehmer gilt subjektiver Maßstab
Das Arbeitsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer mittels einer sogenannten Gefährdungsanzeige auf einen Personalmangel aufmerksam macht. Laut Gericht gilt bei der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen Arbeitnehmer grundsätzlich ein subjektiver Maßstab.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das zwei psychiatrische Fachkliniken betreibt.
Klägerin empfindet personelle Situation als unzureichend und verfasst Gefährdungsanzeige
Die Klägerin wurde am 26. September 2016 vertretungsweise auf einer anderen Station eingesetzt; in der Regel ist diese mit zwei examinierten Fachkräften besetzt. In der Vertretungssituation waren neben der Klägerin lediglich zwei Auszubildende auf der Station tätig. Darüber hinaus konnte im Bedarfsfall zusätzliche Unterstützung von der Nachbarstation angefordert werden. Die Klägerin empfand die personelle Situation als unzureichend. Die Klägerin verfasste gegenüber dem Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige gemäß § 16 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die auch als Beschwerde nach § 84 BetrVG gilt. Nach § 16 ArbSchG haben Beschäftigte dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden.
Arbeitgeber spricht Abmahnung aus
Die Beklagte sprach der Klägerin wegen der Anzeige einer Gefährdungslage eine Abmahnung aus. Sie hielt die Gefährdungsanzeige für unberechtigt und wertete das Verhalten der Klägerin daher als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Arbeitsgericht hält Abmahnung für unzulässig
Das Arbeitsgericht Göttingen hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2017 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen Arbeitnehmer ein subjektiver Maßstab gelte. Ob im konkreten Fall tatsächlich nach einem objektiven Maßstab die Annahme einer Gefahr im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbSchG bestehe, sei nicht maßgeblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2018
Quelle: Niedersächsisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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