18.10.2024
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Arbeitsgericht Wuppertal Urteil15.10.2013

Wuppertal: Politesse fordert zu Recht höheres GehaltArbeitsaufgaben einer "Politesse" erfüllen tarifliche Tätig­keits­merkmale für Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA

Die Tätigkeit als "Politesse" bildet überwiegend einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der die tariflichen Tätig­keits­merkmale erfüllt, um einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu bejahen. Dies entschied das Arbeitsgericht Wuppertal.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 1. März 2009 bei der Stadt Wuppertal als Außen­dienst­mi­t­a­r­beiterin zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs ("Politesse") beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände jeweils geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung.

Klägerin hält Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 für zutreffend

Die Stadt Wuppertal zahlt der Klägerin seit Beginn des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des TVöD-VKA. Die Klägerin hält aber ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 für zutreffend. Diese Entgeltgruppe setzt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, Anlage 3 zum TVÜ-VKA iVm. § 22 Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) voraus, dass die Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge verrichtet, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Vergr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zu § 22 BAT). Die Differenz zwischen der monatlichen Bruttovergütung nach Entgeltgruppe 3 und nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA beträgt bei einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Erfahrungsstufe 3 derzeit 196,18 Euro und bei der in Teilzeit beschäftigten Klägerin 98,09 Euro.

Arbeitsgericht bejaht Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA bejaht. Ihre Tätigkeit als "Politesse" bildet überwiegend einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der die tariflichen Tätig­keits­merkmale erfüllt. Dafür genügt es, dass während dieses Arbeitsvorgangs Entscheidungen anfallen, die neben der Kenntnis von Gesetzen und Verwal­tungs­vor­schriften auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, wie beispielsweise bei Abschlepp­maß­nahmen. Ausreichend ist dabei, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tätigkeiten mit Entschei­dungs­spielraum die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen.

Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal/ra-online

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