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Arbeitsgericht Solingen Urteil02.02.2017
Verkehrskontrolleurin steht aufgrund benötigter "gründlicher Fachkenntnisse" Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zuKlage einer Politesse auf höheres Gehalt erfolgreich
Das Arbeitsgericht Solingen hat entschieden, dass einer Verkehrskontrolleurin aufgrund der für ihre Arbeit benötigten "gründlichen Fachkenntnisse" eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen ist.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die seit 1996 als Verkehrskontrolleurin ("Politesse") in Teilzeit bei der beklagten Stadt tätig ist. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen. Die Klägerin hält sich bislang für unzutreffend eingruppiert und verweist in diesem Zusammenhang auf weitere, neben der Stellenbeschreibung anfallende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Einleitung von Abschleppmaßnahmen oder die Entgegennahme und Weiterleitung von Fundsachen. Insgesamt behauptet die Klägerin, sie sei mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Angelegenheiten beschäftigt, die "gründliche Fachkenntnisse" erforderten. Die beklagte Stadt hielt die vorgenommene Eingruppierung hingegen für zutreffend.
Arbeitsgericht bejaht Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA
Das Arbeitsgericht Solingen gab der Klage der Verkehrskontrolleurin statt. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen. Die Tätigkeiten der Klägerin erforderten nach Auffassung des Arbeitsgerichts "gründliche Fachkenntnisse" i.S.d. des TVöD-VKA. Der Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse" beschränke sich dabei – wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 bereits festgestellt habe – nicht allein auf Rechtskenntnisse, sondern erfasse auch weitergehende Kenntnisse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Arbeitsgericht Solingen/ra-online
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