18.10.2024
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Dokument-Nr. 4348

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Urteil06.06.2007Bundesarbeitsgericht4 AZR 407/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil01.02.2006, 4 Sa 85/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.06.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur tariflichen Eingruppierung von Polizei­an­ge­stellten

Enthält das Tätig­keits­merkmal der angestrebten Vergü­tungs­gruppe eine besondere quantitative Bestimmung bezüglich des Anteils einer bestimmten Anforderung (hier: „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ - VergGr BAT Vc), dessen Vorliegen das Landes­a­r­beits­gericht hinsichtlich des geforderten Anteils verneint, so muss es jedenfalls dann auch ohne gesonderten Klageantrag das Tätig­keits­merkmal der niedrigeren Vergü­tungs­gruppe überprüfen, wenn ein ansonsten identisches Tätig­keits­merkmal einen geringeren Anteil derselben Anforderung (hier: „mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen“ - VergGr BAT VIb) vorsieht und der Arbeitnehmer bislang Vergütung nach einer noch niedrigeren Vergü­tungs­gruppe (VergGr BAT VII) erhält. In diesem Falle könnte die Klage teilweise begründet sein.

Der Kläger ist seit 1999 im Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Zu seinen Aufgaben gehören ua. die Verwahrung Festgenommener, die Durchführung erken­nungs­dienst­licher Maßnahmen und die datenmäßige Bearbeitung der Aufnahmen und Abgleichung mit bestehenden Dateien. Der Kläger wurde - wie mehrere seiner Kolleginnen und Kollegen, deren Rechtss­trei­tig­keiten ebenfalls verhandelt wurden - von der Beklagten zunächst nach VergGr BAT VII vergütet. Er hat geltend gemacht, die ihm übertragenen Tätigkeiten erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit fielen Arbeitsvorgänge an, die selbständige Leistungen erforderten. Er hat deshalb die Eingruppierung in der VergGr BAT Vc für zutreffend gehalten.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Zwar verlangten die dem Kläger übertragenen Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Selbständige Leistungen seien jedoch nicht zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit erforderlich.

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Erwägungen des Landes­a­r­beits­ge­richts zu dem Tatbe­stands­merkmal der VergGr BAT Vc „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ waren nicht zu beanstanden. Das Landes­a­r­beits­gericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob nicht für einen Zeitraum, in welchem der Kläger nach VergGr VII bezahlt worden war, Vergütung nach der höheren VergGr VIb geschuldet war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des BAG vom 06.06.2007

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