21.11.2024
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Arbeitsgericht Wuppertal Urteil29.07.2008

NRW: Lehrerin trägt Kopftuch - KündigungsgrundNordrhein-westfälisches Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltan­schauliche oder ähnliche Bekundungen

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer muslimischen angestellten Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene Kündigung zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch – welches sie aus religiösen Gründen trägt – im Schulunterricht abzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltan­schauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete.

Negative Glaubens­freiheit der Schüler

Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubens­freiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erzie­hungs­auftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen seien. Ebenso wenig verstoße das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG). Schließlich sei der bereits im Jahre 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des ArbG Wuppertal vom 30.07.2008

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