Das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstoße gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Eine Lehrerin, die in der Schule ein "islamisches Kopftuch" trage, gebe damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung.
Dieses Verbot betreffe nicht nur Lehrerinnen, die sich um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordhrein-Westfalen im Beamtenverhältnis bewerben, sondern auch Lehrpersonen, die bereits im Beamtenverhältnis tätig seien. Auch die Wahl eines Kopftuches in der sogenannten "Grace-Kelly-Variante" führe zu keiner anderen Bewertung, weil auch diese von der Klägerin gewählte Kopfbedeckung gleichermaßen als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen werde. Kennzeichnend dafür sei insbesondere, dass das Kopftuch auch in geschlossenen Räumen dauerhaft getragen werde.
Es sei auch keine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen festzustellen. Bei der Durchsetzung von Dienstpflichten sei das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten. Das bedeute, dass auch das Tragen des Nonnen-Habits im allgemeinbildenden Unterricht an öffentlichen Schulen nicht zulässig sei. Die Verwaltungspraxis im Landes Nordrhein-Westfalen werde diesen Anforderungen gerecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 14.08.2007