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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil14.08.2007

Nordrhein-Westfalen: Lehrerinnen dürfen in der Schule kein Kopftuch tragen - Auch "Grace-Kelly-Variante" verbotenKopfbedeckung ist Erken­nungs­merkmal für religiöse Überzeugung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage der im Beamten­ver­hältnis des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden Lehrerin muslimischen Glaubens auf Aufhebung der dienstlichen Weisung, die ihr das Tragen eines Kopftuches in der Schule untersagt, abgewiesen.

Das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstoße gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Eine Lehrerin, die in der Schule ein "islamisches Kopftuch" trage, gebe damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Beklei­dungs­vor­schriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung.

Dieses Verbot betreffe nicht nur Lehrerinnen, die sich um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordhrein-Westfalen im Beamten­ver­hältnis bewerben, sondern auch Lehrpersonen, die bereits im Beamten­ver­hältnis tätig seien. Auch die Wahl eines Kopftuches in der sogenannten "Grace-Kelly-Variante" führe zu keiner anderen Bewertung, weil auch diese von der Klägerin gewählte Kopfbedeckung gleichermaßen als Erken­nungs­merkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen werde. Kennzeichnend dafür sei insbesondere, dass das Kopftuch auch in geschlossenen Räumen dauerhaft getragen werde.

Es sei auch keine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubens­rich­tungen festzustellen. Bei der Durchsetzung von Dienstpflichten sei das Gebot strikter Gleich­be­handlung der verschiedenen Glaubens­rich­tungen zu beachten. Das bedeute, dass auch das Tragen des Nonnen-Habits im allge­mein­bil­denden Unterricht an öffentlichen Schulen nicht zulässig sei. Die Verwal­tung­s­praxis im Landes Nordrhein-Westfalen werde diesen Anforderungen gerecht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 14.08.2007

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