21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil27.02.2008

Kopftuchverbot für beamtete Lehrerin erneut bestätigtKeine religiösen Bekundungen in der Schule

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass das einer beamteten Lehrerin erteilte Verbot, während ihres Dienstes ein Kopftuch zu tragen, rechtmäßig ist.

Die Klägerin unterrichtet als Lebens­zeit­beamtin im Schuldienst des Landes an einer Gesamtschule in Gelsenkirchen. Als muslimische Glaubens­an­ge­hörige trägt sie seit Jahren - auch in der Schule - ein Kopftuch. Die Bezirks­re­gierung Münster als Schul­auf­sichts­behörde untersagte ihr dies auf der Grundlage der im Sommer 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des Schulgesetzes. Danach dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetzes).

Tragen eines Kopftuchs stellt religiöse Bekundung dar

Zur mündlichen Begründung des Urteils hat der Kammer­vor­sitzende im Wesentlichen ausgeführt: Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule stelle eine solche Bekundung dar und verstoße daher gegen § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes. Diese Vorschrift sei bei verfas­sungs­kon­former Auslegung mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschrechts­kon­vention und dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz vereinbar. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts habe der nordrhein-westfälische Landes­ge­setzgeber die Glaubensfreiheit der Lehrer einerseits und die Glaubens­freiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern andererseits zum Ausgleich gebracht. Dieser am staatlichen Neutra­li­tätsgebot orientierte Ausgleich sei verfas­sungsgemäß, zumal das Gesetz eine Ungleich­be­handlung muslimischer Lehrer gegenüber christlichen Lehrern nicht zulasse. Denn § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes sei verfas­sungs­konform so auszulegen, dass auch die christliche Ordenstracht von dem gesetzlichen Verbot erfasst werde.

Auch bei der konkreten Anwendung des neuen Schulgesetzes im vorliegenden Einzelfall habe das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen können. Denn in seiner Verwal­tung­s­praxis verfahre das Land Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen einheitlich und unterscheide nicht unzulässig zwischen Bekundungen des muslimischen und des christlichen Glaubens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 27.02.2008

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