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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil27.02.2008
Kopftuchverbot für beamtete Lehrerin erneut bestätigtKeine religiösen Bekundungen in der Schule
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass das einer beamteten Lehrerin erteilte Verbot, während ihres Dienstes ein Kopftuch zu tragen, rechtmäßig ist.
Die Klägerin unterrichtet als Lebenszeitbeamtin im Schuldienst des Landes an einer Gesamtschule in Gelsenkirchen. Als muslimische Glaubensangehörige trägt sie seit Jahren - auch in der Schule - ein Kopftuch. Die Bezirksregierung Münster als Schulaufsichtsbehörde untersagte ihr dies auf der Grundlage der im Sommer 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des Schulgesetzes. Danach dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetzes).
Tragen eines Kopftuchs stellt religiöse Bekundung dar
Zur mündlichen Begründung des Urteils hat der Kammervorsitzende im Wesentlichen ausgeführt: Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule stelle eine solche Bekundung dar und verstoße daher gegen § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes. Diese Vorschrift sei bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschrechtskonvention und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Glaubensfreiheit der Lehrer einerseits und die Glaubensfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern andererseits zum Ausgleich gebracht. Dieser am staatlichen Neutralitätsgebot orientierte Ausgleich sei verfassungsgemäß, zumal das Gesetz eine Ungleichbehandlung muslimischer Lehrer gegenüber christlichen Lehrern nicht zulasse. Denn § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes sei verfassungskonform so auszulegen, dass auch die christliche Ordenstracht von dem gesetzlichen Verbot erfasst werde.
Auch bei der konkreten Anwendung des neuen Schulgesetzes im vorliegenden Einzelfall habe das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen können. Denn in seiner Verwaltungspraxis verfahre das Land Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen einheitlich und unterscheide nicht unzulässig zwischen Bekundungen des muslimischen und des christlichen Glaubens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 27.02.2008
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