15.11.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil17.07.2019

Abkehrwille des Arbeitnehmers bei Eigenkündigung nicht ohne weiteres ausreichend für arbeit­ge­ber­seitige KündigungKündigung durch Arbeitgeber wegen Abkehrwillens des Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall möglich

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeit­ge­ber­seitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Der Kläger informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündi­gungs­absicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April 2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2019 zum 28. Februar 2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers. Der Kläger erhob Kündi­gungs­schutzklage gegen die arbeit­ge­ber­seitige Kündigung.

Arbeit­ge­ber­kün­digung nicht durch Abkehrwillen des Klägers begründet

Mit Urteil vom 17. Juli 2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung waren für das Arbeitsgericht Siegburg nicht erkennbar. Insbesondere war die Arbeit­ge­ber­kün­digung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betrie­bs­be­dingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

Stelle konnte intern neu besetzt werden

Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeits­ver­hältnis endete damit mit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15. April 2019.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)

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