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Bundesarbeitsgericht Urteil26.10.2017

Verlängerung der Kündi­gungs­fristen in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen kann für Arbeitnehmer unangemessene Benachteiligung darstellenBAG zur unangemessenen Benachteiligung von Arbeitnehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die klagende Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls beschäftigte den beklagten Arbeitnehmer in ihrer Leipziger Niederlassung seit Dezember 2009 als Spedi­ti­o­ns­kaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400 Euro brutto. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatz­ver­ein­barung. Sie sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte, und hob das monatliche Bruttogehalt auf 2.400 Euro an, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro auf 2.800 Euro. Das Entgelt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Nachdem ein Kollege des Beklagten festgestellt hatte, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund das zur Überwachung des Arbeits­ver­haltens geeignete Programm "PC Agent" installiert war, kündigten der Beklagte und weitere fünf Arbeitnehmer am 27. Dezember 2014 ihre Arbeits­ver­hältnisse zum 31. Januar 2015. Die Klägerin will festgestellt wissen, dass das Arbeits­ver­hältnis mit dem Beklagten bis zum 31. Dezember 2017 fortbesteht.

BAG bejaht unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verlängerung der Kündigungsfrist

Das Landes­a­r­beits­gericht wies die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungs­freiheit darstellt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Beklagten wurde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatz­ver­ein­barung das Vergü­tungs­niveau langfristig einfror.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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