15.11.2024
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Dokument-Nr. 24024

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Urteil23.03.2017Bundesarbeitsgericht6 AZR 705/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 372Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 372
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil07.10.2015, 7 Sa 495/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.03.2017

Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit nur bei eindeutiger Formulierung in Vertrag zulässigBestimmungen eines vorformulierten Arbeitsvertrags müssen von durch­schnitt­lichem, regelmäßig nicht rechtskundigem Arbeitnehmer zu verstehen sein

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeits­ver­hältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmiss­ver­ständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Beklagte vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündi­gungs­fristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses" vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeits­ver­hält­nisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit "Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses" überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Am 5. September 2014 erhielt der Kläger eine Kündigung zum 20. September 2014. Er begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31. Oktober 2014 geendet habe. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeits­ver­hält­nisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Geänderte Kündigungsfrist während Probezeit aus Vertrag nicht erkennbar

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landes­a­r­beits­gericht änderte auf die Berufung des Klägers das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen so auszulegen, wie sie ein durch­schnitt­licher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertrags­ge­staltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Mantel­ta­rif­vertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündi­gungs­fristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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