15.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.04.2008

BAG zur Probe­zeit­be­fristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten ArbeitsvertragsProbe­zeit­be­fristung ging im Vertragstext unter

Enthält ein Formu­la­r­a­r­beits­vertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probe­zeit­be­fristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formu­la­r­a­r­beits­vertrags war das Arbeits­ver­hältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeits­ver­hältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeits­ver­hältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.

Probe­zeit­be­fristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil geworden

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probe­zeit­be­fristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags mit der druck­tech­nischen Hervorhebung der einjährigen Vertrags­laufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertrags­ge­staltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendi­gungs­zeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeits­ver­hältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des BAG vom 16.04.2008

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