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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.02.2009
Auch befristeter Arbeitsvertrag ordentlich kündbarZur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie einer doppelten Befristungsabrede bei einem Zeitvertrag
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz hatte über die Berufung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich gegen ihre Kündigung zur Wehr setzte. Ihr Arbeitsvertrag war auf zehn Monate befristet. Zugleich war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, während derer die ordentliche Kündigung möglich sei. Nach Ablauf der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis enden, wenn es nicht stillschweigend verlängert werde.
Als die Arbeitnehmerin während ihrer Probezeit (ordentlich) gekündigt wurde, erhob sie Klage. Sie vertrat die Auffassung, dass die Klausel in ihrem Arbeitsvertrag über die ordentliche Kündigung während der Probezeit ungültig sei, weil sie überraschend sei. Für den juristischen Laien sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung nicht verständlich. Auch sei eine solche Klausel bei einem ohnehin befristeten Arbeitsvertrag ungültig, da sie nicht in einen solchen Vertrag passe.
Keine überraschende Vertragsklausel - Wirksame Probezeitvereinbarung
Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage bereits in der 1. Instanz ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung vor dem LAG, welche sie jedoch auch verlor. Die Richter hielten die Probezeitvereinbarung entgegen der Auffassung der Klägerin für wirksam. Bei der Befristung handele es sich - anders als in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, auf den sich die Klägerin berufen hatte - nicht um eine überraschende Klausel. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Arbeitsvertrags, sondern in § 1 des Vertrags, der mit "Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses" überschrieben sei. Auch sei die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ablauf der Probezeit als solche eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Gestaffelte Befristung war im Arbeitsvertrag ausdrücklich und auch für juristische Laien verständlich formuliert
Im Arbeitsvertrag werde auch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich insgesamt um einen "nur" zeitbefristeten Arbeitsvertrag handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § 1 ausdrücklich aufgeführt und auch für den juristischen Laien verständlich formuliert. Insbesondere sei in dem Vertrag ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit sei ausdrücklich sowohl während der Probezeit als auch noch einmal gesondert während der Zeitbefristung vereinbart. Hiervon habe der beklagte Arbeitgeber rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Doppelbebefristung ist für Rechtsstreit unerheblich
Ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung (Ende des Arbeitsverhältnisses nach Probezeit sowie bei stillschweigender Verlängerung nach zehn Monaten) unwirksam sei, könne dahinstehen. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, so führte dies nicht zu der von ihr gewünschten Rechtsfolge. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online (we)
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