23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil13.10.2015

Kündigung unwirksam: Arbeitnehmer müssen Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfenSonntags eingeworfenes Kündi­gungs­schreiben gilt erst am nächsten Werktag als zugestellt

Wirft der Arbeitgeber ein Kündi­gungs­schreiben sonntags in den Briefkasten einer Mitarbeiterin ein, gilt das Schreiben erst am nächsten Werktag als zugestellt, da sonntags niemand seinen Briefkasten leeren muss. Fällt das Ende einer Kündigungsfrist also auf einen Sonntag, sollte der Arbeitgeber entsprechend früher kündigen, da er sonst mit einer längeren Kündigungsfrist leben muss. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Bürokraft, mit der der Arbeitgeber eine Probezeit bis zum 30. November 2014 vereinbart hatte. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin am Sonntag, den 30. November 2014 zum 15. Dezember 2014 und warf das Kündi­gungs­schreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Angestellten ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeits­ver­hältnis erst zum 31. Dezember 2014 sein Ende gefunden habe.

Arbeitnehmer müssen Hausbriefkasten sonntags nicht leeren

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein gab der Frau Recht. Die Kündigung sei der Mitarbeiterin erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1. Dezember 2014, zugegangen. Dadurch sei das Arbeits­ver­hältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31. Dezember 2014 zu beenden gewesen. Selbst wenn das Kündi­gungs­schreiben bereits am Sonntag, den 30. November 2014, in den Briefkasten gelegt worden war, ging die Kündigung der Mitarbeiterin nach Ansicht des Gerichts frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postlee­rungszeit zu. Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gelte selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar, betonte das Gericht.

Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online

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