21.11.2024
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Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil23.02.2012

Baumbeschnitt während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag – Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters grundsätzlich zulässigZwei-Wochen-Frist für wirksame fristlose Kündigung muss eingehalten werden

Das Herabsetzen von Bäumen durch einen Vorarbeiter der städtischen Grünpfle­ge­kolonne während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stellt an sich einen zur außer­or­dent­lichen Kündigung geeigneten Grund dar. Der Arbeitgeber muss jedoch für das Aussprechen einer wirksamen Kündigung eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens einhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpfle­ge­kolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.

Sachverhalt

Im November 2011 beschwerte sich eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300 Euro gezahlt habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe eine Telefonnummer und eine Visitenkarte hinterlassen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten zu Ende zu führen.

Arbeitgeber spricht fristlose Kündigung aus

Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber jeweils die fristlose Kündigung erklärt.

Kläger verneinen erhaltenes Geld für sich behalten zu haben

Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag Bäume herabgesetzt und hierfür Geld erhalten zu haben. Sie tragen aber vor, sie hätten kein Geld von den Anwohnerinnen gefordert, sondern dieses sei ihnen aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld einer Kaffeekasse der Grünpfle­ge­kolonne zugeführt und nicht für sich behalten.

Verhalten der Mitarbeiter berechtigt grundsätzlich zur außer­or­dent­lichen Kündigung

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündi­gungs­schutz­klagen stattgegeben. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile an sich einen zur außer­or­dent­lichen Kündigung geeigneten Grund darstelle, unabhängig davon, ob die Kläger das vereinnahmte Geld einer Kaffeekasse zugeführt oder für sich behalten hätten.

Fristlose Kündigung hält Abwägung zwischen Interessen des Arbeitnehmers und Interessen des Arbeitgebers Stand

Im Falle des Vorarbeiters halte die fristlose Kündigung auch der stets durch­zu­füh­renden Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses andererseits trotz erheblicher Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit Stand. So sei es der Vorarbeiter gewesen, der die maßgeblichen „Verhandlungen“ über das Herabsetzen der Bäume mit den Anwohnerinnen geführt habe.

Frist für Aussprechen einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht eingehalten

Die Kündi­gungs­schutzklage des Vorarbeiters habe aber dennoch Erfolg, da außer­or­dentliche Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündi­gungs­be­rechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ausgesprochen werden können und die Beklagte diese Frist nicht gewahrt habe, sondern zu lange ermittelt habe.

Kündigung des anderen Mitarbeiters unzulässig

Im Gegensatz zu dem als Vorarbeiter eingesetzten Kläger halte die dem weiteren Kläger gegenüber ausgesprochene streit­ge­gen­ständliche Kündigung der durch­zu­füh­renden Inter­es­se­n­ab­wägung nicht Stand. Zu Gunsten des Klägers sei seine langjährige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Kläger letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei und dementsprechend der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen sei, im Vergleich zu demjenigen des Klägers überwiege.

Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online

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