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- Teilnahme an Fertigung eines Belegschaftsfotos zu Präsentationszwecken begründet Einwilligung an VeröffentlichungLandesarbeitsgericht Mainz, Urteil30.11.2012, 6 sa 271/12
- Foto eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers: Ausgeschiedene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Gesichts auf Bildern auf der Homepage des UnternehmensArbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil20.06.2012, 7 Ca 1649/12
Arbeitsgericht Lübeck Beschluss20.06.2019
Schmerzensgeldanspruch wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener FacebookseiteSchmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro möglich
Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Diese hatte zwar ihre Zustimmung für einen entsprechenden Aushang in der Pflegeeinrichtung erklärt, der Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausschied, verlangte sie die Löschung des Fotos aus Facebook. Sie wollte nämlich nicht weiter mit der Pflegeinrichtung in Verbindung gebracht werden. Die ehemalige Arbeitgeberin kam der Löschungsaufforderung nach. Nunmehr beantragte die ehemalige Mitarbeiterin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook.
Schmerzensgeldanspruch wegen Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt. Es sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Der Mitarbeiterin könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos aus Facebook habe die Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.
Mögliche Schmerzensgeldhöhe von 1.000 Euro
Das Arbeitsgericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar. Es gab zu beachten, dass durch die Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden sei. Zudem habe sie dem Aushang mit ihrem Foto zugestimmt. Ein höheres Schmerzensgeld würde außer Verhältnis zur Rechtsprechung stehen, die in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000 Euro als angemessene Entschädigung erachtet haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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