21.11.2024
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Arbeitsgericht Lübeck Beschluss20.06.2019

Schmerzens­geld­anspruch wegen unzulässiger Veröf­fent­lichung eines Mitar­bei­terfotos auf firmeneigener FacebookseiteSchmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro möglich

Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Schmer­zens­geldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 veröffentlichte eine Pflege­ein­richtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Diese hatte zwar ihre Zustimmung für einen entsprechenden Aushang in der Pflege­ein­richtung erklärt, der Veröf­fent­lichung ihres Fotos auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausschied, verlangte sie die Löschung des Fotos aus Facebook. Sie wollte nämlich nicht weiter mit der Pflegein­richtung in Verbindung gebracht werden. Die ehemalige Arbeitgeberin kam der Löschungs­auf­for­derung nach. Nunmehr beantragte die ehemalige Mitarbeiterin Prozess­kos­tenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröf­fent­lichung des Fotos auf Facebook.

Schmer­zens­geldan­spruch wegen Veröf­fent­lichung des Mitar­bei­terfotos

Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt. Es sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Der Mitarbeiterin könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröf­fent­lichung ihres Fotos aus Facebook habe die Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Veröf­fent­lichung von Mitar­bei­terfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Mögliche Schmer­zens­geldhöhe von 1.000 Euro

Das Arbeitsgericht hielt eine Schmer­zens­geldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar. Es gab zu beachten, dass durch die Veröf­fent­lichung ihres Fotos auf Facebook das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden sei. Zudem habe sie dem Aushang mit ihrem Foto zugestimmt. Ein höheres Schmerzensgeld würde außer Verhältnis zur Rechtsprechung stehen, die in Fällen erheblich schwerwiegender Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre durch mehrtägige bis mehrmonatige heimliche Überwachung oder heimliche Fertigung von Fotos aus dem Intimbereich in der Regel Beträge bis 1.000 Euro als angemessene Entschädigung erachtet haben.

Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

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