18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16972

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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil30.11.2012

Teilnahme an Fertigung eines Beleg­schaftsfotos zu Präsentations­zwecken begründet Einwilligung an Veröf­fent­lichungEinwilligung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­verhältnisses

Wer an einem Fototermin für ein Beleg­schaftsfoto teilnimmt, willigt in die Veröf­fent­lichung des Fotos zu Präsentations­zwecken ein. Nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses erlischt diese Einwilligung nicht automatisch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Arbeitnehmer im November 2010 an einem Fototermin zur Fertigung eines Beleg­schaftsfotos teil. Das Foto umfasste etwa 33 Personen, die in Dreierreihen angeordnet waren. Das Foto wurde zu Präsen­ta­ti­o­ns­zwecken auf der Homepage der Firma veröffentlicht. Nachdem der Arbeitnehmer im März 2011 aus dem Unternehmen ausschied, verlangte er im November 2011 von seinem früheren Arbeitgeber die Entfernung des Fotos von der Homepage. Dieser Forderung kam das Unternehmen im Januar 2012 nach. Da der Arbeitnehmer meinte, dass sein früherer Arbeitgeber kein Recht zustand, das Foto nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses weiter zu veröffentlichen, erhob er Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Unter­las­sungs­an­spruch habe nicht bestanden, da die ursprünglich erteilte Einwilligung mit Ende des Arbeits­ver­hält­nisses nicht ihre Wirkung verloren hatte. Zudem habe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestanden, da keine schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung vorgelegen habe. Gegen das Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der frühere Arbeitgeber habe durch die weitere Veröffentlichung des Fotos auf seiner Homepage nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht unzulässig in dessen Persön­lich­keitsrecht eingegriffen. Denn zum einen habe der Arbeitnehmer in die Veröf­fent­lichung eingewilligt und zum anderen habe das Unternehmen das Bild von der Internetseite entfernt.

Einwilligung in Veröf­fent­lichung lag vor

Zwar sei es richtig, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter, dass einem Betroffenen nach rechtswidrigem Eingriff in sein Persön­lich­keitsrecht ein vorbeugender Unter­las­sungs­an­spruch zusteht und das zum Persön­lich­keitsrecht auch das Recht am eigenen Bild gehört. Die Veröf­fent­lichung des Bilds sei jedoch auch über das Arbeitsverhältnis hinaus von einer Einwilligung des Arbeitsnehmers gedeckt gewesen. Durch die Teilnahme an der Fertigung des Beleg­schaftsfotos habe er in dessen Verwendung auf der Homepage des früheren Arbeitgebers eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).

Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses beseitigte nicht Einwilligung

Zudem sei die Einwilligung nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht dadurch erloschen, dass das Arbeits­ver­hältnis mit dem Arbeitnehmer beendet wurde. Denn als Teil einer typischen Belegschaft habe er auf der Internetseite auch dann noch wahrheitsgemäß erscheinen können, wenn er nicht mehr im Unternehmen arbeitete. Es sei nicht behauptet worden, dass das Bild exakt alle Beschäftigten der Firma darstellen sollte. Vielmehr habe das Foto der Präsentation bzw. zu allgemeinen Illus­tra­ti­o­ns­zwecken gedient. Eine besondere Herausstellung eines Beschäftigten habe nicht vorgelegen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 10.07.2009 - 7 Ta 126/09 und LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.06.2010 - 3 Sa 72/10).

Kein Anspruch auf Geldent­schä­digung

Schließlich habe der Arbeitnehmer nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gehabt. Denn dies hätte das Vorliegen einer schweren Persön­lich­keits­ver­letzung vorausgesetzt. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Weder habe eine rechtswidrige Störung des Persön­lich­keitsrecht vorgelegen, noch eine besonders schwere.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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