18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss10.07.2009

Arbeit­neh­merfoto auf Webseite des Arbeitgebers: Einwilligung zur Veröf­fent­lichung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nissesAusdrücklicher Widerruf der Einwilligung erforderlich

Willigt ein Arbeitnehmer darin ein, dass ein Foto von ihm auf der Webseite des Arbeitgebers veröffentlicht wird, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Vielmehr ist ein ausdrücklicher Widerruf erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde während der Arbeitszeit ein Foto von einer Arbeitnehmerin gemacht. Das Foto zeigte sie am Schreibtisch sitzend und ein Telefonat führend. Dabei wand sie sich leicht lächelnd der Kamera zu. Das Bild wurde in der Folgezeit auf der Kontaktseite der Homepage des Arbeitgebers zu Illus­tra­ti­o­ns­zwecken veröffentlicht. Nachdem die Arbeitnehmerin im Mai 2007 aus dem Unternehmen ausschied, befand sich das Foto weiterhin auf der Webseite. Sie verlangte daher von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Sie habe nicht ihre ausdrückliche Einwilligung zur Veröf­fent­lichung erklärt. Das Arbeitsgericht Siegburg schloss sich dieser Ansicht nicht an und wies ihr Begehren zurück. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Beschwerde ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschied gegen die Arbeitnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 28 BDSG zugestanden. Denn eine Einwilligung zur Verwendung habe vorgelegen.

Fehlende ausdrückliche Einwilligung unerheblich

Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht ihre ausdrückliche Einwilligung zur Veröf­fent­lichung erklärte, sei nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts unbeachtlich gewesen. Da sie gewusst habe, dass der Arbeitgeber ihr Foto für die Homepage verwendete, habe sie diese Verwendung zumindest geduldet. Der Arbeitgeber habe somit von einer Einwilligung der Arbeitnehmerin ausgehen dürfen.

Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses beseitigt nicht Einwilligung

Die duldende Einwilligung sei auch nicht deshalb beseitigt worden, so das Gericht weiter, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Etwas anderes könne gelten, wenn mit dem Bild mit der individuellen Persönlichkeit des Arbeitnehmers geworben wird. So zum Beispiel, wenn auf die Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt wird. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Das Foto habe ausschließlich zu Illustrations- und Dekora­ti­o­ns­zwecken gedient. Es wäre daher durch ein Foto jeder beliebigen anderen Person in gleicher Pose austauschbar. Der Arbeitgeber müsse den Aufwand einer Neugestaltung der Internetpräsenz nur dann auf sich nehmen, wenn der Arbeitnehmer die Entfernung des Fotos ausdrücklich verlangt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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