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Arbeitsgericht Köln Urteil22.06.2017

Freigestellter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilnahme an Betriebs­veranstaltungenOhne sachlichen Grund darf Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht von Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Karnevalsfeier ausschließen

Führt ein Arbeitgeber eine betrie­bs­öf­fentliche Veranstaltung durch, wie etwa ein Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier, so darf er Arbeitnehmer nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von den Veranstaltungen ausschließen. Ein sachlicher Grund ist vor allem nicht darin zu sehen, dass ein Arbeitnehmer freigestellt ist. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Differenzen mit dem neuen Vorstands­vor­sit­zenden eines Vereins, der mehrere Seniorenzentren betrieb, wurde mit einem Fachbe­reichs­leiter im Dezember 2015 eine Freistel­lungs­ver­ein­barung getroffen. Der Arbeitnehmer wurde danach von Januar 2016 bis zu seinem voraus­sicht­lichen Renteneintritt im Februar 2018 von seiner Arbeit freigestellt. In der Folgezeit nahm der Arbeitnehmer an der Karnevalsfeier und einem Betriebsausflug teil, bis es zu einem Wechsel der Person des Vorstands­vor­sit­zenden kam. Der neue Vorsitzende verfügte, dass der freigestellte Arbeitnehmer nicht weiter zu Betrie­bs­ver­an­stal­tungen eingeladen wurde. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob gegen den Ausschluss Klage.

Anspruch auf Teilnahme an betrie­bs­öf­fent­lichen Veranstaltungen

Das Arbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Diesem stehe zwar kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber überhaupt Betrie­bs­ver­an­stal­tungen durchführe. Führe dieser aber Veranstaltungen durch und biete er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betrie­bs­öf­fentlich an, habe jeder Arbeitnehmer aufgrund des allgemeinen arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes ein Teilnahmerecht. Ein Arbeitgeber, der einen Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier veranstalte, sei nicht völlig frei in seiner Entscheidung der Bestimmung des Teilneh­mer­kreises.

Ausschluss von Betrie­bs­ver­an­staltung wegen sachlichen Grunds

Der Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Betriebsveranstaltung sei nur dann gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Ein solcher habe jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere habe sich der Arbeitgeber nicht darauf stützen dürfen, dass er nur die "aktive" Belegschaft und "keine Rentner" zu seinen Veranstaltungen habe einladen wollen. Denn der nicht eingeladene Arbeitnehmer habe nach wie vor im Arbeits­ver­hältnis mit dem Abreitgeber gestanden und sei eben noch kein Rentner. Der Arbeitnehmer sei lediglich von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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