Dokument-Nr. 17079
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- Beleidigung von Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier kann zur Kündigung führenLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil30.06.2004, 18 Sa 836/04
- Weihnachtsgeld und betriebliche Übung: Arbeitgeber darf Weihnachtsgeld nicht einfach einseitig streichenLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil07.04.2011, 5 Sa 604/10
Arbeitsgericht Köln Urteil09.10.2013
Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" ohne Teilnahme an WeihnachtsfeierArbeitgeber belohnt freiwilliges Engagement der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit mit iPad mini
Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400 Euro. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.
Der Arbeitgeber des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
"Überraschung" des Arbeitgebers für freiwilliges Engagement der Arbeitnehmer ist nicht mit Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen
Dem folgte das Arbeitsgericht Köln nicht. Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
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