18.10.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2015

Streikmaßnahmen der Vereinigung Cockpit e.V. nicht rechtswidrigVerletzung der Arbeits­kampf­parität liegt nicht vor

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren der Deutsche Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG gegen die Vereinigung Cockpit e.V. entschieden, dass die laufenden Streikmaßnahmen nicht rechtswidrig sind.

Im zugrunde liegenden Verfahren wollte die Deutsche Lufthansa AG und deren Fracht­un­ter­nehmen Lufthansa Cargo AG mit dem am 8. September 2015 eingeleiteten einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren erreichen, dass der Vereinigung Cockpit e.V. untersagt wird, für bestimmte Flugzeugtypen am 8. und 9. September 2015 zu Streiks aufzurufen und diese durchzuführen.

Verfü­gungs­kläger halten Streikmaßnahmen für unver­hält­nismäßig

Die Verfü­gungs­kläger vertreten die Auffassung, die Streikmaßnahmen seien rechtswidrig und unver­hält­nismäßig. Zwar werde als Streikziel offiziell der Neuabschluss eines Tarifvertrags zur Überg­angs­ver­sorgung für das Cockpitpersonal benannt. Der streit­ge­gen­ständliche Arbeitskampf werde aber zumindest auch geführt, um das sogenannte Wings-Konzept im Lufthan­sa­konzern zu verhindern. Weiterhin sei der Streik im Hinblick auf die dadurch entstehenden Schäden und den Umstand, dass es sich bei der Verfü­gungs­be­klagten um eine Sparten­ge­werk­schaft handele, unver­hält­nismäßig. Schließlich verletze der Streik die Arbeits­kampf­parität.

ArbG: Streik ist nicht rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist nach mündlicher Verhandlung den Argumenten der Arbeit­ge­berseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Streik nicht rechtswidrig. Er wurde deshalb nicht untersagt. Das Streikziel bestehe bei der gebotenen formalen Beurteilung in dem Abschluss eines Tarifvertrages zur Überg­angs­ver­sorgung, nicht jedoch in der Beeinflussung des sogenannten Wings-Konzeptes. Ebenso wenig sei der Streik unver­hält­nismäßig. Eine Verletzung der Arbeits­kampf­parität liege nicht vor.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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