Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2015
Streikmaßnahmen der Vereinigung Cockpit e.V. nicht rechtswidrigVerletzung der Arbeitskampfparität liegt nicht vor
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im einstweiligen Verfügungsverfahren der Deutsche Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG gegen die Vereinigung Cockpit e.V. entschieden, dass die laufenden Streikmaßnahmen nicht rechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren wollte die Deutsche Lufthansa AG und deren Frachtunternehmen Lufthansa Cargo AG mit dem am 8. September 2015 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren erreichen, dass der Vereinigung Cockpit e.V. untersagt wird, für bestimmte Flugzeugtypen am 8. und 9. September 2015 zu Streiks aufzurufen und diese durchzuführen.
Verfügungskläger halten Streikmaßnahmen für unverhältnismäßig
Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung, die Streikmaßnahmen seien rechtswidrig und unverhältnismäßig. Zwar werde als Streikziel offiziell der Neuabschluss eines Tarifvertrags zur Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal benannt. Der streitgegenständliche Arbeitskampf werde aber zumindest auch geführt, um das sogenannte Wings-Konzept im Lufthansakonzern zu verhindern. Weiterhin sei der Streik im Hinblick auf die dadurch entstehenden Schäden und den Umstand, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine Spartengewerkschaft handele, unverhältnismäßig. Schließlich verletze der Streik die Arbeitskampfparität.
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ArbG: Streik ist nicht rechtswidrig
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist nach mündlicher Verhandlung den Argumenten der Arbeitgeberseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Streik nicht rechtswidrig. Er wurde deshalb nicht untersagt. Das Streikziel bestehe bei der gebotenen formalen Beurteilung in dem Abschluss eines Tarifvertrages zur Übergangsversorgung, nicht jedoch in der Beeinflussung des sogenannten Wings-Konzeptes. Ebenso wenig sei der Streik unverhältnismäßig. Eine Verletzung der Arbeitskampfparität liege nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online