18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14449

Drucken
Urteil26.09.2012Arbeitsgericht Duisburg5 Ca 949/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ITR 3/2013, Anm. 3, Ardenjuris PraxisReport IT-Recht (jurisPR-ITR), Jahrgang: 2013, Ausgabe: 3, Anmerkung: 3, Autor: Arden
  • NZA-RR 2013, 18Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 18
  • ZD 2013, 95Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 95
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Duisburg Urteil26.09.2012

Grobe Beleidigung bei "facebook" kann fristlose Kündigung rechtfertigenFacebook-Eintrag kann nicht mit wörtlicher Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet.

Grobe Beleidigungen von Arbeitgeber oder Kollegen kann Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Duisburg hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie "facebook". Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann.

"Öffentliches" oder auf "Freunde" beschränktes "facebook"-Profil nicht entscheidend

Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde auf "facebook" sichtbar war, oder unter der Einstellung "öffentlich" allen "facebook"-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen "facebook"-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Eintrag erfolgte "im Affekt" - Kündigung daher unwirksam

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem "facebook"-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Quelle: Arbeitsgericht Duisburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI