21.11.2024
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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil12.07.2016

Fristlose Kündigung eines Autohaus­ver­käufers nach Teilnahme an illegalem Autorennen gerechtfertigtArbeitgeber ist Weiter­be­schäf­tigung des Verkäufers nicht zumutbar

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Autohaus­ver­käufers, der sich auf einem Renn-Quad alkoholisiert ein Autorennen mit einem Lamborghini durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert hatte, gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich ein Autoverkäufer gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung, die sein Arbeitgeber ausgesprochen hatte, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll.

Kläger liefert sich Autorennen durch die Innenstadt von Düsseldorf

Zur Begründung der Kündigung führte der Arbeitgeber aus, dass der Kläger in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet habe. Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwes­ter­ge­sell­schaft der Beklagten unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei der Kläger bereits abgemahnt worden. Der Beklagten sei die Weiter­be­schäf­tigung des Klägers nicht mehr zumutbar.

Kläger wollte nach eigener Angabe Dieb seines Lamborghinis mit Quad verfolgen

Der Kläger wandte ein, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Kläger rügt zudem die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung.

Auch Diebstahl des eigenen Fahrzeugs rechtfertigt keine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündi­gungs­schutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei laut Gericht wirksam, da dem Arbeitgeber die Weiter­be­schäf­tigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Selbst wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigt dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kündi­gungs­sach­verhalt um ein außer­dienst­liches Verhalten des Klägers handelt, da das Vertrauen der Beklagten in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert wurde und das Ansehen des Hauses gefährdet ist. Im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung war zulasten des Klägers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden war und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht schließlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte die nach § 102 BetrVG notwendige Betrie­bs­rats­an­hörung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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