21.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil01.07.2011

Private Trunken­heitsfahrt kann den Arbeitsplatz kostenErbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist unmöglich, bei Entzug der Fahrerlaubnis

Ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,36 Promille ertappt wird, kann seinen Arbeitsplatz verlieren. Dies hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wieder­ein­glie­derung, die bis Juni 2010 dauern sollte.

Polizei stoppte den Kraftfahrer mit 1,36 Promille Alkohol

Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl.

Arbeitgeber kündigte das Arbeits­ver­hältnis

Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30. September 2010. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunken­heitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkohol­kon­zen­tration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Arbeitsgerichte bestätigen die Kündigung

Dies ließen das Hessische Landes­a­r­beits­gericht wie auch die Vorinstanz nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäf­ti­gungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unver­ant­wortlich war nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündi­gungs­er­klärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeits­ver­hältnis mit ordentlicher Frist zu beenden.

Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (pm/pt)

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