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Dokument-Nr. 4707

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil03.05.2007

Trunkenheit während einer Dienstreise kann zu fristloser Kündigung führenImageschaden gegenüber Mitbewerbern und Reise­ver­an­staltern

Wer anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfa­lls­er­schei­nungen auffällt, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses rechnen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Die 47 Jahre alte und seit 1991 beschäftigte Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber, einem Reisebüro, während auf mehrtätige Infor­ma­ti­o­ns­reisen von Reise­ver­an­staltern gesandt. Nach Feststellung des Gerichts hatte sie auf einer dieser Reisen auch tagsüber massiv Alkohol zu sich genommen und bereits bei Abflug eine Fahne. Dies fiel sowohl den Teilnehmern anderer Reisebüros als auch den Veranstaltern vor Ort negativ auf. Ihr Alkoholkonsum überstieg das Ausmaß erheblich, welches als üblich beziehungsweise hinnehmbar zu bezeichnen ist. Die Arbeitnehmerin konnte ihren arbeits­ver­trag­lichen Pflichten während der Reise teilweise nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage wies das Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie das Arbeitsgericht Elmshorn als Vorinstanz ab. Die Gerichte gingen dabei davon, dass die Klägerin nicht alkoholkrank sei. Das Landes­a­r­beits­gericht führt aus, dass eine derartig schwere Arbeits­ver­trags­ver­letzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle.

Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige trotz fehlender vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung, wobei der massive Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reise­ver­an­staltern im Vordergrund stehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des LAG Schleswig-Holstein vom 15.08.2007

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