In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Anästhesiearzt während einer 10-stündigen Operation nach Angaben der Klinik folgende Äußerung: "Das ist hier ja wie bei Josef". Nach eigenen Angaben äußerte er sich wie folgt: "Eine so ausgedehnte Operation mit gravierenden möglichen Folgen ohne ausreichende Aufklärung ist Körperverletzung und grenzt ja schon an Verstümmelungen wie bei Josef Mengele". Die Klinik kündigte dem Arzt daraufhin fristlos. Nach ihrer Meinung, habe der Arzt den Leiter der Operation in gröbster Weise beleidigt. Dadurch habe er den Betriebsfrieden erheblich gestört. Der Arzt sah das anders und erhob Klage. Er machte geltend, dass er die Äußerung aufrichtig bedauere und er sich auch entschuldigt habe. Die Kündigung sei unverhältnismäßig gewesen.
Aus Sicht des Arbeitsgerichts Berlin könne die Gleichsetzung betrieblicher Vorgänge mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und der Vergleich von Handlungen des Arbeitgebers oder der für ihn tätigen Mitarbeiter mit dem vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begangen, eine grobe Beleidigung der angesprochenen Person darstellen (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 = NZA 2011, 1412). Grobe Beleidigungen des Arbeitsgebers, seiner Vertreter oder von Kollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und damit ein wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Äußerungen des Anästhesiearztes während der Operation seien daher grundsätzlich geeignet gewesen, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, welche Äußerungen er tatsächlich machte. Denn beide Erklärungen seien nicht nur als überzogene Kritik anzusehen gewesen. Vielmehr habe die Gleichsetzung mit dem Arzt des Konzentrationslagers Auschwitz Joses Mengele und dessen Vorgehensweise eine Diffamierung und Herabwürdigung des Operationsleiters und der von ihm durchgeführten Operation dargestellt.
Ob das Verhalten eines Arbeitnehmers geeignet ist, ein Interesse des Arbeitsgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen, so das Arbeitsgericht weiter, bestimme sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei die Schwere und die Auswirkung der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr und die Dauer der Betriebszugehörigkeit und dessen störungsfreier Ablauf. Bei Beachtung dieser Grundsätze und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Kündigung des Anästhesiearztes unverhältnismäßig und daher unwirksam gewesen.
Trotz der hier vorliegenden erheblichen Pflichtverletzung sei nach Auffassung des Arbeitsgerichts das Interesse des Arztes an der Weiterbeschäftigung Vorrang zu gewähren gewesen. Zu seinen Gunsten habe seine lange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren gesprochen. Weiterhin habe es sich nur um eine einmalige Äußerung gehandelt, die situationsbedingt erfolgte. Es handelte sich um eine umfangreiche und tief greifende zehnstündige Operation. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine solche Operation zu dem Zeitpunkt erst zum zweiten Mal durchgeführt wurde und das gesamte Operationsteam, bis auf den Operationsleiter, damit keine Erfahrungen hatte. Weiterhin kam es bei einer zuvor unter Anwendung des gleichen Operationsverfahrens durchgeführten Operation zu erheblichen Komplikationen. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben müssen, dass der Patient unzureichend über die Operation aufgeklärt wurde. Es habe daher für den Anästhesiearzt eine Ausnahmesituation bestanden. Im Übrigen habe keine Wiederholungsgefahr bestanden. Denn der Arzt entschuldigte sich für seine Äußerung. Er habe daher erkennen lassen, dass er sich über die Tragweite seines Verhaltens bewusst war.
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich, dass die Klinik überhaupt eine Interessenabwägung durchführte. Bereits dies habe für eine Unwirksamkeit der Kündigung gesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)