18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil29.08.2006

KZ-Vergleich kann Arbeitsplatz kostenGrobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer gegenüber seinem Arbeitgeber die betrieblichen Verhältnisse mit einem Konzen­tra­ti­o­nslager vergleicht, riskiert eine fristlose Kündigung. Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat die gegen eine solche Kündigung erhobene Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen.

Der Arbeitnehmer hatte geäußert: „Ist das hier Konzen­tra­ti­o­nslager oder was?“ und damit aus Sicht des Gerichts die betrieblichen Verhältnisse mit dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Terrorsystem und, schlimmer noch, mit den verbre­che­rischen Verhältnissen in einem Konzen­tra­ti­o­nslager verglichen. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine grobe, durch die Meinungs­freiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigten den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Auch die näheren Umstände führten nach Meinung des Gerichts zu keiner anderen Einschätzung: Der Arbeitnehmer hatte sich in einem Perso­nal­ge­spräch über eine Abmahnung entsprechend geäußert und wusste auch, was der Begriff „Konzen­tra­ti­o­nslager“ bedeutet. Weder der Inhalt des Abmah­nungs­schreibens noch das Verhalten der am Gespräch beteiligten Vorgesetzten gaben in irgendeiner Weise Anlass für eine solche Reaktion des Arbeitnehmers. Bei dem Gespräch hatte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betrie­bs­rats­mitglied hinzugezogen. Selbst das strittige barsche Zuwerfen des Abmah­nungs­schreibens über den Tisch hinweg – der Arbeitnehmer hatte sich geweigert, das Abmah­nungs­schreiben anzunehmen – rechtfertigte eine solche Beleidigung nicht.

Weiter reichte es aus Sicht des Gerichts auch nicht aus, dass der Arbeitnehmer in einem weiteren Perso­nal­ge­spräch erklärte, er habe es nicht so gemeint. Das Gericht wertete diese Aussage nicht als Entschuldigung: Der Arbeitnehmer habe mit dieser Aussage gerade keinen eigenen Fehler eingestanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des LAG Schleswig-Holstein vom 04.10.2006

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3162

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI